Wenn Sie schon "seit Jahren" arbeitslos sind, dann vielleicht auch schon am 01.01.2004?
Für Personen, die sich an diesem Stichtag schon auf ihren vorzeitigen Rentenbezug eingestellt hatten, ist das vollendete 60. Lebensjahr als Voraussetzung für den frühest möglichen Rentenbeginn nämlich unverändert geblieben (§ 237 Abs. 5 SGB VI). Natürlich müssen Sie für jeden Monat des Rentenbezuges vor dem vollendeten 65. Lebensjahr einen Abschlag in Höhe von 0,3 % in Kauf nehmen, auf Dauer!
Erfüllen Sie nicht die Stichtagsvoraussetzungen, müssen Sie die Vollendung des 62. Lebensjahres und einen Monat abwarten. Dann fällt ein Abschlag in Höhe von 10,5 % an. Diese Rente gibt es natürlich nur dann, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn die Behinderung (GdB von 40) auch eine Einschränkung Ihres Leistungsvermögens im Sinne der Rentenversicherung bedeutet, sollten Sie über einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nachdenken.
Wir empfehlen Ihnen, einen unserer Versichertenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen, um ggf. eine individuelle persönliche Beratung zu ermöglichen.
Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.