Hallo Christiane Krebs,
eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Rente aus gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, soweit ein bestimmter Grenzbetrag überschritten wird.
Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des von der Unfallversicherung bestimmten Jahresarbeitsverdienstes, multpliziert mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus der Rentenversicherung.
Geregelt ist dies in § 93 SGB VI.
Nur
- wenn der Versicherungsfall der Unfallversicherung nach dem Rentenbeginn bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder
- Sie selbst die Beiträge zur UV (als Unternehmer oder Ehegatte eines Unternehmers) gezahlt haben, erfolgt keine Anrechnung.
Hallo Christiane Krebs,
für eine Ermittlung des Grenzbetrages kommt es auf den der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienst (JAV) an, nicht auf die Höhe der Unfallrente. Der JAV muss daher bekannt sein.
Beispiel: Der Jahresarbeitsverdienst wurde von der UV auf 30000 Euro bestimmt.
30000 Euro : 12 = 2500 Euro
2500 Euro x 70v.H = 1750 Euro
1750 Euro x Rentenartfaktor von 1,0 (Altersrente) = 1750 Euro.
Übersteigt die Summe aus Rente der UV und der RV diesen Grenzbetrag, wird die Rente aus der RV gekürzt.
Bei einer zu berücksichtigenden Unfallrente in Höhe von 900 Euro, würde in diesem Beispiel eine Brutto-Altersrente bis zu 850 Euro nicht weiter gekürzt werden.
Das Beispiel soll nur den Rechenweg verdeutlichen.
Für die Höhe des Betrags der Unfallrente, der zu berücksichtigen ist, sind vorab noch die in § 93 Abs. 2 SGB VI genannten Beträge abzuziehen.
Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd finden Sie eine Broschüre mit der Berechnungsformel (S. 39), die Sie selbst ausfüllen können
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2016_1.pdf?__blob=publicationFile&v=2
oder Sie wenden sich mit Ihren UV-Unterlagen an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.
Hallo Aloisius,
Hut ab vor der Leistung Ihrer LAVers!
Gruß
w.
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