Hallo Christiane Krebs,
eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Rente aus gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, soweit ein bestimmter Grenzbetrag überschritten wird.
Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des von der Unfallversicherung bestimmten Jahresarbeitsverdienstes, multpliziert mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus der Rentenversicherung.
Geregelt ist dies in § 93 SGB VI.
Nur
- wenn der Versicherungsfall der Unfallversicherung nach dem Rentenbeginn bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder
- Sie selbst die Beiträge zur UV (als Unternehmer oder Ehegatte eines Unternehmers) gezahlt haben, erfolgt keine Anrechnung.