Anspruch auf eine Regelaltersrente haben Versicherte, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Beitragszeiten erfüllt haben. Diese Altersrente kann mit dem Folgemonat nach Erreichung der Regelaltersgrenze beginnen.
Für nach dem 31.12.1963 geborenen Versicherte ist die Regelaltersgrenze die Vollendung des 67. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die Voraussetzungen für eine andere Altersrente sind beim Vorliegen von lediglich 10 Jahren an Beitragszeiten nicht erfüllt.
Hinzuverdienstgrenzen sind nur bei vorgezogenen Altersrenten vor Erreichung der Regelaltersgrenze zu beachten. Mieteinnahmen werden als anrechenbarer Hinzuverdienst angerechnet, wenn diese Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit behandelt werden. Einnahmen aus privaten Altersvorsorgeverträgen werden nicht als Hinzuverdienst auf eine Altersrente angerechnet.