Der Beitrag von "-_-" verweist auf entsprechende Fundstellen. Allgemein gilt, dass Schul- und Studienzeiten derzeit erst ab dem 17. Lebensjahr für maximal acht Jahre zur Wartezeit von 35 Jahren mitzählen. Daher zählen die "Schulzeiten" zur Wartezeiterfüllung nur bei der Altersrente für langjährig Versicherte oder bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung mit.