In der Tat gibt es in jüngster Praxis Fälle, in denen Krankenkassen nicht nur eine sehr "individuelle" Rechtsbehelfsbelehrung anbringen, sondern zum Teil auch solch kuriose Forderungen - wie hier geschildert - an die Versicherten bzw. Arbeitgeber stellen.
Fakt ist aber, dass die Krankenkasse einen Versicherten nur unter den Voraussetzungen des § 51 SGB VI dazu auffordern kann, in entspr. Frist eine Leistung zur Teilhabe bzw. Rentenleistung zu beantragen.
Den Arbeitgeber kann und darf sie zu nichts zwingen - dafür fehlt jedwede Rechtsgrundlage.
Wurde der Rentenantrag (wohl auf Erwerbsminderungsrente) abgelehnt, so kann bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit entweder Krankengeld bezogen werden (sofern die Anspruchsdauer noch nicht erschöpft ist) oder ihr Freund kann sich arbeitslos melden. Letzteres ist auch bei den von Ihnen geschilderten Gesundheitszustand des Freundes möglich, da insoweit die Regelungen zur Nahtlosigkeit (§ 125 SGB III) greifen - also dem Grunde nach Anspruch auf ALG leistungen zustehen.
Der Freund wird dann natürlich auch sehr schnell dazu aufgefordert werden, erneut Reha bzw. Rente beim RV Träger zu beantragen, wenn dies denn sein angeschlagener Gesundheitszustand indiziert.
Wie bereits von user Antonius zutreffend ausgeführt wurde, beeinflussen Feststellungen zum Grad der Behinderung nicht die sozialmedizin. Beurteilung im Reha/- bzw. Rentenverfahren.
ist Ihr Freudn hingegen nicht arbeitsunfähig, so wäre im Hinblick auf das Lebensalter zu bedenken, dass er dann ja einer geregelten Arbeit gegen Enteglt nachgehen kann. Dies wäre hier langfristig (v.a. in finanzieller Hinsicht) die bessere Variante.
MfG
Ich bin mir nicht sicher, ob man das so sehen kann.
Handelt es sich hierbei nämlich um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung der dem Freund zusteht, so kann die EM Rente nicht zu Lasten des nachrangig zur Leistung verpflichteten Trägers(Krankenkasse) abgelehnt werden.
Solch ein Verzicht ist nach § 46 Abs.2 SGB I nämlich ausgeschlossen.
MfG
Ob man das so sehen kann, werden wir wohl nicht in Erfahrung bringen können. Ich sah es deshalb als notwendig an, auf die Variante KG neben EM Rente hinzuweisen.
Dabei ist es nicht unbedeutend, dass es eben die Regelung in § 46 II SGB I zu beachten gibt.
Selbstredend, dass diese ausscheidt, wenn der Freund wieder arbeiten geht, was wie bereits geschildert, ohnehin in solchen Fällen die bessere Variante ist.
MfG
Dass es im Forum - nachweislich - eben nicht gerarde wenige solcher fiktiver Anfragen gab, weiß auch die Redaktion sehr gut.
Aktuell war es deshalb schön zu beobachten, dass dies weniger werden kann, bei entspr. Vermerken und Regelungen. man denke auch an die hochgeistigen beiträge von Geiler, Ellroy, Dildo bzw. Amades Freunden...
Genervt ist hier also der falsche Ausdruck, zumal die Regionalträger für eben diese Online Beratung/Information Ihrer Kunden nicht wenig Gelder und Personal bereit stellen.
Selbstredend, dass es dabei unangenehm auffällt, wenn man die eigenen Mitarbeiter oder eben "Interne" beraten muss (was letztlich Zeit und Geld kostet), nur um denen keine Langeweile zu bereiten.
In diesem Sinne M ....
MfG
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