In der Ukraine zurückgelegte Zeiten werden bei der Errechnung der Mindestversicherungszeit für eine Rente in Deutschland nicht berücksichtigt. Lediglich für nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannte Spätaussiedler unter den aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden nach den Regelungen des Fremdrentengesetzes in der Ukraine zurückgelegte Zeiten als deutsche Versicherungszeiten anerkannt. Auch hier gelten die üblichen Altersgrenzen.