Seit 2001 werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch auf Zeit geleistet, vgl. § 102 II SGB VI.
Wie bereits ausgeführt ist deshalb in dem von Ihnen geschilderten Vorgehen nichts ungewöhnliches zu entdecken.
Sofern das bis dato festgestellte Restleistungsvermögen auch nach Ablauf der Befristung fortbesteht, kann mit einem Weitergewährungsantrag ja erneut Rente wegen Erwerbsminderung beantragt bzw. gewährt werden.
Hinweis:
Im Regelfall wird es erst bei einem festgestellten Restleistungsvermögen für zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von dauerhaft unter drei Stunden zu einer Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer kommen.
MfG