Hallo tuen ,
bei einer Abfindung der Unfallrente tritt diese für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der laufenden Rentenzahlung ( § 93 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ). Es ist also ein fortlaufender Bezug der Unfallrente zu fingieren. Dies hat zur Folge, daß bei Anwendung des § 93 SGB VI die voll oder teilweise abgefundene Unfallrente sowie der zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst anzupassen sind, und bei der Berechnung in Ansatz zu bringen sind. Ein Einfrieren des Betrages findet somit nicht statt.
Hallo tuen(69),
Ihre beiden Fragen sind ziemlich schnell erledigt:
1. Ja ! Ist gleich.
2. Wenn die (wie in Ihrem Fall) 16,5 Jahre vorbei ist, wird auch nichts mehr angerechnet. Auch bei einer späteren Altersrente nicht.
Ist der genannte "Zeitraum" identisch mit dem Kapitalwert-Faktor aus der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Anlage 2 ? (z.B. 16,5 (Jahre) bei einem Alter bis unter 45 Jahre)
Sollte ich NACH erfolgter Abfindung und NACH Ablauf dieser 16,5 Jahre in Altersrente gehen, wird dann diese "fingierte" Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung trotzdem von meiner Altersrente abgezogen?
Vielen Dank im Voraus!!
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