Personen, die in Russland gearbeitet haben bzw. ihre Hinterbliebenen können auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rentenansprüche aus Russland (vom Rentenfonds der Russischen Föderation) erworben haben. Rentenleistungen stehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der Ausreise allen Personen zu, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation bereits eine Rente bezogen haben. Darüber hinaus können auch Personen, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation noch keine Rente bezogen haben, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach russischem Recht erfüllen.
Die Rentenleistungen müssen schriftlich bei der zuständigen Stelle des Rentenfonds der Russischen Föderation in Russland beantragt werden. Ist diese nicht bekannt, können die Anträge auch bei der Zentrale (ul. Schabolowka 4, 119991 Moskau) gestellt werden. Zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Dem Bezug der ausländischen Rente steht es nicht entgegen, wenn Sie als Vertriebener oder Spätaussiedler anerkannt sind und die in den Herkunftsländern zurückgelegten Zeiten auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in ihrer deutschen Rente angerechnet werden. Allerdings sieht das FRG zur Vermeidung von Doppelleistungen vor, dass ausländische Renten auf die deutsche Rente angerechnet werden, soweit sie auf denselben Zeiten beruhen. Wenn Sie eine deutsche Rente nach dem FRG beziehen, wird sich diese beim Erhalt der ausländischen Rente daher entsprechend verringern. Sie sind daher verpflichtet, uns mitzuteilen, ob Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben und wie darüber entschieden wurde bzw. wird.
Hinweis:
Ein Sozialversicherungsabkommen mit Russland ist in Bearbeitung. Der Zeitpunkt der Ratifizierung bzw. des Inkrafttretens des Abkommens ist noch nicht abzusehen.