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Experten-Antwort

Rente auszahlen lassen bei auswanderung

von Bader16.01.2023 | 10:10
1605 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich möchte fragen über die Mäglichkein seine Rente auszuzahlen als Auslander nachdem man wieder in seiner Heimat zurückkehrt, ich bin seit mehr als einem Jahr abgemeldet. Und ich hab gehört dass man die Rente auszahlen kann in seinem Konto aber ich weiss nicht wie. Vielen Dank!

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 16.01.2023 | 11:39

Hallo Bader,

@Abschläge hat Ihre Frage bereits beantwortet. Eine Rentenzahlung erfolgt dann auch ggf. ins Ausland.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 16.01.2023 | 17:19

Hallo Bader,

die Erstattung der deutschen Beiträge kommt für Sie in Zusammenhang mit dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen insbesondere dann in Betracht, wenn Sie

> Marokkaner sind,

> sich dauernd außerhalb der EU aufhalten – beispielsweise in Marokko,

> in Deutschland nicht mehr pflichtversichert sind und

> vor dem 19. Oktober 1972 keinen freiwilligen deutschen Beitrag gezahlt haben

Außerdem müssen seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in Deutschland 24 Kalendermonate vergangen sein und es darf nicht erneut zur Versicherungspflicht in Deutschland gekommen sein. Die Versicherungspflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien oder der Türkei steht der Versicherungspflicht in Deutschland gleich. Die Möglichkeit der Beitragserstattung besteht dann nicht.

Eine Versicherungspflicht in Marokko spielt dagegen keine Rolle. Haben Sie zudem kein Recht auf eine freiwillige Versicherung, kommt eine Beitragserstattung – unabhängig von der Anzahl der deutschen Beiträge – in Betracht.

Wir empfehlen Ihnen daher, den Antrag erst dann zu stellen, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Marokko oder einen anderen Staat außerhalb der EU verlegt und die Wartefrist von 24 Kalendermonaten erfüllt haben.

Als Marokkaner mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der EU und als Deutscher – unabhängig von Ihrem Aufenthalt – ist für Sie die Beitragserstattung ausgeschlossen, weil Sie das Recht haben, freiwillige deutsche Beiträge zu zahlen

Innerhalb der Regionalträger ist die Deutsche Rentenversicherung Schwaben für Marokko zuständig.

Deutsche Rentenversicherung Schwaben

Dieselstraße 9

86154 Augsburg

Telefon 0821 500-0

Telefax 0821 500-1000

E-Mail: info(at)drv-schwaben.de

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Abschlägeam 16.01.2023 | 10:32
Hallo bader, Wenn Sie in Deutschland schon mindestens 60 Beitragsmonate erreicht haben, ist eine Erstattung nicht möglich. Dann haben Sie aber später einen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus D. Hier helfen Ihnen auch noch diese Informationen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… Wenn Sie weniger als 60 Monate Beiträge in D bezahlt haben, finden Sie die Informationen für eine Erstattung hier - mit Antragsformular https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/LS/Beitrags-Ersta…
Baderam 16.01.2023 | 12:34
Vielen Dank
Anonymam 16.01.2023 | 15:01
Naja liebes Expertenteam, die Antwort ist nicht ganz korrekt. Steht irgendwo welche Nationalität der Fragende hat? Woher wisst ihr, dass es kein türkischer Staatsbürger ist? Da geht es nämlich, auch wenn man seine 60 Beitragsmonate hat. Sagt jetzt bitte nicht, dass man am Nick-Name es vermuten kann, dass es kein Türke ist.
Baderam 16.01.2023 | 15:57
Hallo, also ich bin kein Türke ich komme aus Marokko eig. und ich hab weniger als 60 Monatsbeiträge
Fux de Luxam 16.01.2023 | 15:45
Zitat von Anonym anzeigen
Hallo Bader, @Abschläge hat Ihre Frage bereits beantwortet. Eine Rentenzahlung erfolgt dann auch ggf. ins Ausland. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Naja liebes Expertenteam, die Antwort ist nicht ganz korrekt. Steht irgendwo welche Nationalität der Fragende hat? Woher wisst ihr, dass es kein türkischer Staatsbürger ist? Da geht es nämlich, auch wenn man seine 60 Beitragsmonate hat. Sagt jetzt bitte nicht, dass man am Nick-Name es vermuten kann, dass es kein Türke ist.
@Anonym, ich glaube, Ihr Kommentar bezieht sich auf einen anderen Beitrag, hier lese ich nirgends etwas über einen türkischen Staatsbürger ;) Neue Brille gefällig?
Schadeam 16.01.2023 | 16:58
Da gibts ein SV Abkommen, in dem sicher drinsteht ob die Erstattung für Marokkaner die in die Heimat zurückkehren (oder in einen anderen Staat? vielleicht EU?) möglich ist. Meine auch, dass man danach von Expertenseite hätte fragen sollen oder gar müssen. PS: bin aber jetzt zu faul das nachzulesen, grins - vielleicht ergänzt es der Experte*in? schönen Feierabend
Baderam 16.01.2023 | 17:55
Danke sehr für die Antwort. Schönen Abend wünsche ich euch
Deutsche Rentenversicherung
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