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Zur Experten-Antwort springenHallo Bader,
@Abschläge hat Ihre Frage bereits beantwortet. Eine Rentenzahlung erfolgt dann auch ggf. ins Ausland.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Bader,
die Erstattung der deutschen Beiträge kommt für Sie in Zusammenhang mit dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen insbesondere dann in Betracht, wenn Sie
> Marokkaner sind,
> sich dauernd außerhalb der EU aufhalten – beispielsweise in Marokko,
> in Deutschland nicht mehr pflichtversichert sind und
> vor dem 19. Oktober 1972 keinen freiwilligen deutschen Beitrag gezahlt haben
Außerdem müssen seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in Deutschland 24 Kalendermonate vergangen sein und es darf nicht erneut zur Versicherungspflicht in Deutschland gekommen sein. Die Versicherungspflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien oder der Türkei steht der Versicherungspflicht in Deutschland gleich. Die Möglichkeit der Beitragserstattung besteht dann nicht.
Eine Versicherungspflicht in Marokko spielt dagegen keine Rolle. Haben Sie zudem kein Recht auf eine freiwillige Versicherung, kommt eine Beitragserstattung – unabhängig von der Anzahl der deutschen Beiträge – in Betracht.
Wir empfehlen Ihnen daher, den Antrag erst dann zu stellen, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Marokko oder einen anderen Staat außerhalb der EU verlegt und die Wartefrist von 24 Kalendermonaten erfüllt haben.
Als Marokkaner mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der EU und als Deutscher – unabhängig von Ihrem Aufenthalt – ist für Sie die Beitragserstattung ausgeschlossen, weil Sie das Recht haben, freiwillige deutsche Beiträge zu zahlen
Innerhalb der Regionalträger ist die Deutsche Rentenversicherung Schwaben für Marokko zuständig.
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Dieselstraße 9
86154 Augsburg
Telefon 0821 500-0
Telefax 0821 500-1000
E-Mail: info(at)drv-schwaben.de
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
@Anonym, ich glaube, Ihr Kommentar bezieht sich auf einen anderen Beitrag, hier lese ich nirgends etwas über einen türkischen Staatsbürger ;) Neue Brille gefällig?Hallo Bader, @Abschläge hat Ihre Frage bereits beantwortet. Eine Rentenzahlung erfolgt dann auch ggf. ins Ausland. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungNaja liebes Expertenteam, die Antwort ist nicht ganz korrekt. Steht irgendwo welche Nationalität der Fragende hat? Woher wisst ihr, dass es kein türkischer Staatsbürger ist? Da geht es nämlich, auch wenn man seine 60 Beitragsmonate hat. Sagt jetzt bitte nicht, dass man am Nick-Name es vermuten kann, dass es kein Türke ist.
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