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Rente-Berufsausb.Abschluss R210

von Rente200806.02.2009 | 11:13
1929 Ansichten
7 Antworten
Gute Tag, in den R210 Rentenanträgen gibt es den Passus, wurde eine Berufsausbildung absolviert - Prüfung bestanden JA oder NEIN. Hat dieses Ja oder Nein diverse Auswirkungen z. B. auf die Rentenhöhe ? Danke

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 09.02.2009 | 09:20

Ein durchschnittlich begabter Sachbearbeiter sollte sich die Akten griffig gemacht haben. Er weiß, wo er welche Angaben findet. Und für die Berücksichtigung von Zeiten beruflicher Ausbildung sollte er nicht nur den R100 (Rentenantragsformular-"Mantelbogen") studieren, sondern auch den R210 oder die Angaben zur beruflichen Anamnese in den einzelnen Gutachten.

Sicher ist die Rentenversicherung nicht besser als andere Unternehmen auch. In zunehmendem Maße fehlt die Zeit Akten umfangreich zu studieren. Ein Eintrag auch im Hauptformular R100 unter der entsprechenden Rubrik sollte auf jeden Fall erfolgen.

Nach der aktuellen Rechtslage hat der Erfolg des Abschlusses keine Auswirkung auf die leistungsrechtliche Würdigung. Beim Thema "Berufsunfähigkeit" kommt es darauf an, ob Sie nach Beendigung der Ausbildung wie ein qualifizierter Arbeitnehmer beschäftigt und bezahlt wurden.

Hinsichtlich der Höherbewertung niedriger Lehrlingsgehälter gibt es keinen Unterschied. Wohl aber verlangt der Rententräger in der Regel einen Nachweis zur Lehrzeit. Je ungeliebter diese Zeit war, desto seltener ist er vorhanden. Bei nicht bestandener Prüfung fehlt zum Beispiel durchgängig der Abschlussbrief.

6 Antworten

-_-am 06.02.2009 | 11:39
Die Fragen in R210 haben mit der eigentlichen Rentenberechnung nichts zu tun. Es geht hier um die Beurteilung der Qualifikation, Verweisbarkeit und den eventuellen sogenannten Berufsschutz. Die Angaben sind allerdings heute nur noch selten relevant (§ 240 SGB VI), da die Beurteilung meistens "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" erfolgt (§ 43 SGB VI). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html… http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__240.html…
Brilleam 06.02.2009 | 12:14
Hallo! Es betrifft ggf. ALLE, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden - so wenige sind das ja nicht, oder?! Außerdem beachten: BU gem. Altrecht kann auch für die Altersrente nach § 236a SGB VI eine Rolle spielen - ist u.U. viel leichter zu erhalten, als einen GdB von 50 oder mehr (aber nur noch Altersrentner bis einschl. Jg. 1951 - aber so wenige sind das eigentlich auch nicht?!)
-_-am 06.02.2009 | 12:20
Ihre Ausführungen zeigen allenfalls den Unterschied zwischen Theorie und Praxis auf. Meine Ausführungen bezogen sich auf die Praxis. Zur Beantwortung der eigentlichen Frage, ob die Angaben im Formular R210 Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben, hilft Ihr Beitrag nicht.
Oberschlauam 06.02.2009 | 12:51
Also eine wirklich richtige Antwort auf die Frage von Rente 2008 wäre die folgende : Die Frage nach der Ausbildung im R210 bezieht sich auch die erworbenen ( oder auch nicht erworbenen ) Fähigkeiten. Da sich durch eine Berufsausbildung evtl. Zuschläge in Bezug auf die Rentenhöhe ergeben, hat Sie also AUSWRIKUNGEN.
Neunmalklugeram 06.02.2009 | 12:55
"Da sich durch eine Berufsausbildung evtl. Zuschläge in Bezug auf die Rentenhöhe ergeben, hat Sie also AUSWRIKUNGEN." Dass eine Berufsausbildung Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben kann, hat ja auch gar keiner bestritten. Diese Angaben werden aber nicht durch das Formular R210 erhoben, sondern im Rahmen der Klärung des Versicherungskontos oder der Rentenantragstellung mit den dafür vorgesehenen Formularen. Die Frage lautete außerdem: "Berufsausbildung absolviert - Prüfung bestanden JA oder NEIN. Hat dieses Ja oder Nein diverse Auswirkungen z. B. auf die Rentenhöhe?" Diese Frage ist klar mit "nein" zu beantworten, da der Abschluss der Berufsausbildung für die Rentenberechnung nicht relevant ist. Auch eine abgebrochene Berufsausbildung führt zur Prüfung einer Höherbewertung.
Oberschlauam 06.02.2009 | 13:30
Ihre Ausführungen sind richtig,meine falsch. Ob die Ausbildung beendet wurde oder nicht, hat natürlich keine Auswirkungen!!!
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