Hallo bairbus,
die Hinterbliebenenrente wird prozentual von der Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes berechnet. Es wird also von der ursprünglichen Versichertenrente vor Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI ausgegangen.
Eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung wird auch nur dann gewährt, wenn der Tod mit den damaligen Unfallfolgen in Zusammenhang gestanden hat.
Dann erhält der Ehegatte des Verstorbenen ebenfalls eine Unfallhinterbliebenenrente, die ggf. wiederum auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Sofern Ihre Frau eigenes Einkommen hat, erfolgt zusätzlich eine Anrechnung des Einkommens. Bei Bestehen eines Anspruchs gegen die gesetzliche Unfallversicherung, erfolgt die Einkommensanrechnung dort vorrangig.