Hallo Dontnowhy,
im Rahmen des Versorgungsausgleiches wird für beide Ehepartner getrennt eine Berechnung durchgeführt, aus der die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche hervorgehen. Diese Ansprüche werden zusammengerechnet und dann gleichwertig aufgeteilt, so dass jeder Ehepartner innerhalb der Ehezeit die gleichen Rentenansprüche erhält.
Sofern Ihr Scheidungsantrag beim Familiengericht vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, gelten die bisherigen Rechtsgrundlagen für Sie weiter. Das bedeutet somit, dass Ihre bereits bezogene Rente erst bei Rentenbezug des Berechtigten gekürzt wird.
Ist Ihr Scheidungsantrag ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingegangen, gilt das "neue Scheidungsrecht" und die Rente muss nach rechtskräftiger Scheidung unmittelbar gekürzt werden. Eine Ausnahme würde dann nur bei laufender Unterhaltsverpflichtung bestehen.
Nach der gesetzlichen Regelung werden Unfallrenten wegen ihres Entschädigungscharakters im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht ausgeglichen ( §1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ).
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