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Experten-Antwort

Rente für abgebrochenes Studium

von steini94931.03.2011 | 08:08
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5 Antworten

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wid für abgebrochene Studienzeiten am päd.Institut Rente gezahlt? LG steini949

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Beiträgen von „-_-„ wird zugestimmt. Zur Klastellung bei einem Rentenbeginn ab 2009 sind die Studienzeiten nicht mehr bewertet. Nur für den Fall, dass Ihre Rente früher begonnen hat, müssten noch Entgeltpunkte in der Anlage 4 in Ihrem Rentenbescheid, Bewertung beitragsfreie Zeiten, ermittlet worden sein.

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4 Antworten

-_-am 31.03.2011 | 10:12
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten. Hierzu zählen neben Zeiten des Besuchs einer Schule (einschl. der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) oder Fachschule auch Zeiten, in denen der Versicherte nach vollendetem 17. Lebensjahr eine Hochschule besucht hat, insgesamt jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren (einschl. Zeiten eines Schul- oder Fachschulbesuchs). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G…
steini949am 31.03.2011 | 20:04
bleibt für mich immer noch die Frage, ist das abgebrochene Studium eine bewertete oder unbewertete Anerkennungszeit ? Bitte um detaillierte Info. LG steini949
-_-am 31.03.2011 | 20:55
Das "Ding" nennt sich "Anrechnungszeit". Lesen Sie in der gesetzlichen Bestimmung, die unter dem Link angegeben ist, eine Differenzierung zwischen "abgeschlossem" und "nicht abgeschlossem" Studium? Diese Unterscheidung gab es früher einmal. Heute gilt: Studium ist Studium. Zeiten einer Hochschulausbildung werden ab dem 01.01.2009 nicht mehr bewertet, vgl. § 74 S. 4 SGB 6. Für die Übergangszeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 war die Übergangsregelung zu § 263 Abs. 3 SGB 6 zu beachten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte… Dort auf Seite 21: Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit. Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können aber nur insgesamt acht Jahre angerechnet werden. Beginnt Ihre Rente erst ab 2009, wirken sich nur der Besuch einer Fachschule und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen rentensteigernd aus. Andere Schul- oder Studienzeiten zählen allein bei der Wartezeit von 35 Jahren mit. Für Zeiten der Schulausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen. Das gilt beispielsweise immer dann, wenn Sie die Höchstdauer von acht Jahren überschritten haben. Möglich ist dies auch für Schulzeiten zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr.
steini949am 01.04.2011 | 09:01
vielen,lieben Dank für Ihre Bemühungen; nun kann ich was damit anfangen und meine Rente neu berechnen lassen, da man die 2 Studienjahre bisher nur als Anrechnungszeit berücksichtigt hat. Man sollte halt doch alles lesen... MfG steini949
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