Das "Ding" nennt sich "Anrechnungszeit". Lesen Sie in der gesetzlichen Bestimmung, die unter dem Link angegeben ist, eine Differenzierung zwischen "abgeschlossem" und "nicht abgeschlossem" Studium? Diese Unterscheidung gab es früher einmal. Heute gilt: Studium ist Studium.
Zeiten einer Hochschulausbildung werden ab dem 01.01.2009 nicht mehr bewertet, vgl. § 74 S. 4 SGB 6. Für die Übergangszeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 war die Übergangsregelung zu § 263 Abs. 3 SGB 6 zu beachten.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte…
Dort auf Seite 21:
Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit. Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können aber nur insgesamt acht Jahre angerechnet werden.
Beginnt Ihre Rente erst ab 2009, wirken sich nur der Besuch einer Fachschule und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen rentensteigernd aus. Andere Schul- oder Studienzeiten zählen allein bei der Wartezeit von 35 Jahren mit.
Für Zeiten der Schulausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen. Das gilt beispielsweise immer dann, wenn Sie die Höchstdauer von acht Jahren überschritten haben. Möglich ist dies auch für Schulzeiten zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr.