Hallo User Bernd,
um eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI zu bekommen, muss der Versicherte nicht nur die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben, sondern muss die Erwerbsminderung bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben vorgelegen haben und bei Rentenbeginn auch noch vorliegen.
Falls Ihre Schwester bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben erwerbsgemindert war und durch die derzeitige Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und dadurch die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen kann, besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI zu bekommen.
Die Beiträge müssen nicht als Beschäftigung in einer WfbM zurückgelegt worden sein. Falls Ihre Schwester gar nicht mehr arbeiten könnte und es fehlen noch Beiträge für die 20 Jahre, könnten auch freiwillige Beiträge gezahlt werden.
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