Guten Morgen Herr Bergmann,
Sie haben Anspruch auf eine Rente für Bergleute bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,im Vergleich zu dem von Ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beruf nicht mehr wirtschaftlich gleichwertig beschäftigt oder selbständig tätig sind und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
Für die Prüfung, ob der Versicherte eine gegenüber seinem Hauptberuf wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung ausübt, ist es gleichgültig, ob diese in einem knappschaftlich versicherten Betrieb oder außerhalb des Bergbaus verrichtet wird und ob sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beschäftigung im Vergleich zum Hauptberuf qualitativ gleichwertig ist und ob der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch eine höherwertigere Tätigkeit auszuüben vermag. Ausschlaggebend ist allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die gegenüber dem knappschaftlichen Hauptberuf nicht wirtschaftlich gleichwertig sein darf. Einzige Tätigkeit, die ggf. dem Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI entgegenstehen kann, ist demnach die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; eine hypothetische Verweisung ist nicht zulässig.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Tätigkeit erst dann nicht wirtschaftlich gleichwertig ist, wenn der Lohnabstand mehr als 7,5 % beträgt.
Neben Ihrer Rente für Bergleute können Sie hinzuverdienen. Dabei gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Ihre Hinzuverdienstgrenzen werden im Regelfall individuell berechnet.
Wenden Sie sich bitte daher hinsichtlich der Hinzuverdienstmöglichkeiten an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Ihrer Nähe .
https://www.kbs.de/DE/Service/ServiceAdressen/serviceAdressen_node.html