Entsprechend § 38 SGB 6 gilt , dass die Wartezeit von 45 Jahren nicht bereits im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt sein muss. Bitte lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrem Rentenversicherungsträger bestätigen, zu welchem Zeitpunkt Sie diese Wartezeit erfüllt haben.
Bei Erfüllung der geforderten Wartezeit könnte dann Ihre Altersrente abschlagsfrei gezahlt werden.
Ansonsten steht Ihnen gemäß § 35 SGB 6 Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres mit 65 Jahren und 7 Monaten zu.
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