Sehr geehrter Herr Hans W.,
korrekt ist, dass freiwillige Beiträge für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, nachgezahlt werden können. Allerdings ist die Antragstellung nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
In Ihrem Fall empfiehlt sich ein Beratungsgespräch bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Dort können Sie sämtliche Optionen, wie z.B. die Zahlung freiwilliger Beiträge nach der Altersteilzeit, einem Minijob (ggf. neben Arbeitslosigkeit) oder auch den Ausgleich von Rentenabschlägen, unter Abwägung der Vor- und Nachteile sowie hinsichtlich der entstehenden Kosten, für Ihren konkreten Fall besprechen.
Sie müssen nichts, schon überhaupt nicht 2020 nach ATZ in Rente. Arbeitslos melden nach ATZ, Sperrzeit ca. 2-3 Monate, dann nach den 10 Monaten ohne Abschlag in Rente.
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