§ 34 Abs.4 SGB VI verbietet ausdrücklich den Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente. Da aber die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann, muss es sich bei der Altersrente die Gerd mit 64 Jahren beziehen will um eine andere Altersrente handeln.
Allerdings gilt dies nicht, wenn zunächst eine bindend bewilligte Altersrente bezogen wurde, diese aber wegen Überschreitens auch der höchsten Hinzuverdienstgrenze weggefallen war. Denn § 34 Abs. 4 SGB VI schließt nur den Wechsel zur anderen Altersrente aus.
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