Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die
- vor dem 01.01.1964 geboren sind
- das maßgebliche Lebensalter - frühestens das 63. Lebensjahr - vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB 9 anerkannt sind,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und
- Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen nicht beziehen oder dieses die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB 6 nicht überschreitet.
Sie können wegen Ihres Geburtsjahrgangs 1954 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 8 Monaten in Anspruch nehmen. Sie müssen dabei einen Abschlag in Höhe von 10,8 % in Kauf nehmen, da das maßgebliche Lebensalter 63 Jahre und 8 Monate beträgt.