Wie W*lfgang bereits schreibt, ist die Regelung des § 294 a SGB VI die entsprechende Rechtsnorm: ;; … gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet, …kein Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente zum 31.12.1991 nach altem DDR-Recht = Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, bei Geburt der Mutter vor 01.01.1927…“. Man muss unterstellen, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI nicht vorlagen. Hier kann man eventuell aus alten Bescheiden erkennen, weshalb eine Ablehnung erfolgte oder man bittet den zuständigen Rententräger in der Akte zu ermitteln. Die nicht anerkannten Kindererziehungszeiten sind rechtens.