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Experten-Antwort

Rente für Frauen, die vor dem 01.01.1927 geboren sind

von Regina21.06.2016 | 22:03
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2 Antworten

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Meine Mutter ist 1989 verstorben und hat 6 Kinder erzogen. Sie ist im Dezember 1926 im Beitragsgebiet geboren. Mir ist bekannt, dass Frauen, die vor dem 01.01.1927 geboren sind keinen Anspruch auf Kindererziehungszeiten haben, wenn ein Anspruch auf Invalidenrente zum 30.12.1990 bestand. Letzteres war aber nicht Fall. Mein Vater bekommt eine kleine Witwenrente, Kindererziehungszeiten wurden beantragt und weder bei meiner Mutter noch bei meinem Vater berücksichtigt. Ist das rechtens?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie W*lfgang bereits schreibt, ist die Regelung des § 294 a SGB VI die entsprechende Rechtsnorm: ;; … gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet, …kein Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente zum 31.12.1991 nach altem DDR-Recht = Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, bei Geburt der Mutter vor 01.01.1927…“. Man muss unterstellen, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI nicht vorlagen. Hier kann man eventuell aus alten Bescheiden erkennen, weshalb eine Ablehnung erfolgte oder man bittet den zuständigen Rententräger in der Akte zu ermitteln. Die nicht anerkannten Kindererziehungszeiten sind rechtens.

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1 Antworten

W*lfgangam 21.06.2016 | 22:40
Hallo Regina, der vollständige Wortlaut ist: "G1 § 294a SGB VI - in Kraft ab 01.01.1992 1Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist. § 294a wurde eingefügt durch Art. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1" http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… Für Ihre Mutter kam daher nur eine Kindererziehungs_leistung_ infrage (ist keine Anrechnung von Renten-/Erziehungszeiten _in_ der Rente, sondern eine separate Leistung = keine Rente, findet sich daher auch nicht in einer Witwerrente wieder), die Voraussetzungen waren offenbar nicht erfüllt. Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob Ihr Vater Kindererziehungs_zeiten_ in seinem Rentenkonto angerechnet bekommen kann - ja, wenn er nachweist, dass er allein oder überwiegend die Kinder erzogen hat ...was bei Vätern 'naturgemäß' eher nicht der Fall ist. Insofern, alles richtig entschieden. Gruß w.
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