Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rente für Hausfrau ohne Beiträge

von Soma21.03.2015 | 06:51
2654 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Liebes Forum, Meine 1940 geborene Mutter hat in ihrem Lebtag noch nicht gearbeitet. Hat aber 1971, 1973 und 1977 Kinder auf die Welt gebracht und erzogen. Gibt es tatsächlich da einen Anspruch ohne der Beitragspflichtig nachgekommen zu sein? Was wären die Voraussetzungen und wie müsste - falls dem so sein sollte - der Antrag gestellt werden, wenn diese zwischenzeitlich in die TÜRKEI umgesiedelt ist. Aufenthalt in Deutschland von 1972 bis 2008. Herzlichen Dank Soma

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Soma,

sofern Ihre Mutter mit der Anerkennung der Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der deutschen Rentenversicherung erfüllt, könnte ein Anspruch auf Altersrente bestehen.

Ihre Mutter stellt bitte den Antrag auf Rente und füllt die Vordrucke R 100, R 240, V 100, V 410 und V 800 und übersendet diese mit den Kopien der Geburtsurkunden und den Meldebescheinigungen, wo die Kinder in den ersten beiden Lebensjahren gelebt haben, an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, zur Überprüfung und Feststellung der möglichen Rentenansprüche.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 21.03.2015 | 09:33
In Ihrem Fall ist die Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung, 10704 Berlin zwingend notwendig, da ja die KEZ für drei Geburten vermutlich überhaupt nicht gespeichert sind. Stellen Sie also umgehend Antrag und reichen Sie die Geburtsurkunden der drei Kinder ein. Bin der Meinung, mit nun mehr sechs Entgelt- punkten haben Sie bei entsprechendem Altern Anspruch auf Mütterrente. Gehe mal davon aus, Euro 28,61 Rentenwert ab 1.7.2014 mal 6 bringen 171,66 monatliche Brutto ab 1.7.2014. nach Abzug von 10,25% für Kranken/Rentenversicherung verbleiben noch Netto 154 monatlich zur Auszahlung. MfG.
KSCam 21.03.2015 | 09:52
Vorsicht lieber Schiko mit den 6 EP! Das erste Kind scheint ja zumindest von 1971 bis 1972 nicht in Deutschland erzogen worden zu sein. Es kommt bei allem auch darauf wann, in welchen Zeiten sowohl die Mutter als auch die Kinder Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Recht haben Sie damit, dass ein Antrag bei der DRV zu stellen ist und dann geprüft wird. Und bei Türken wäre auch zu prüfen ob nicht doch irgendwann Beiträge vorlagen, die beim Wegzug in die Türkei erstattet wurden - auch das könnte Einfluß auf die KEZ haben.
Somaam 21.03.2015 | 19:40
Es trifft zu, dass meine 1971 geborene Schwester erst 1972 mit meiner Mutter zusammen nach DEU gezogen ist. Hat aber dann bis 2008 ununterbrochen in DEU mit uns dreien gelebt. Meine Mutter hat keine Rentenzeiten, da sie nie berufstätig war. Die Pässe mit den Aufenthaltstiteln müssten sie noch haben. Kann denn der Antrag auch per Post eingesandt werden?
W*lfgnagam 21.03.2015 | 19:29
Hallo Soma, ergänzend zu den bisherigen Beiträgen: die Erziehungszeit im Inland/D kann dann angerechnet werden, wenn ein so genannter 'ergebnisoffener Aufenthaltstitel' bestanden hat - damals 'Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltsberechtigung' - egal, ob dauerhaft oder befristet. Das Nachzuweisen könnte ein Problem werden (wenn Sie Ihre alten Pässe nicht mehr haben, wo die Aufenthaltstitel eingeklebt worden sind), wenn die hiesigen Ausländerbehörden im Rahmen von Verjährungsfristen die alten Akten dazu nicht mehr haben/geschreddert worden sind. Wie KSC sagte, einfach mal einen Antrag stellen - alles Weitere ergibt sich dann. Gruß w.
W*lfgnagam 21.03.2015 | 20:41
Hallo Soma, kann schon, wenn Sie dafür erforderlichen Vordrucke R100, R240, V100, V410, V800 auch komplett ausfüllen :-) Möglichkeit besteht auch, sich vor Ort an die türkische Sozialversicherungsstelle zu wenden (keine Ahnung wie das in der Türkei ist), oder an die deutsche Botschaft - oder auch an den letzten Wohnort in D/dortiges Versicherungsamt, alternativ an die DRV Nordbayern (würde ich als erstes empfehlen!): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/de/Inhalt/2… Gruß w.
Somaam 21.03.2015 | 22:17
Herzlichen Dank! Werde mich an die Rentenversicherung Nordbayern wenden!
Somaam 23.03.2015 | 15:52
Hallo Soma, sofern Ihre Mutter mit der Anerkennung der Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der deutschen Rentenversicherung erfüllt, könnte ein Anspruch auf Altersrente bestehen. Ihre Mutter stellt bitte den Antrag auf Rente und füllt die Vordrucke R 100, R 240, V 100, V 410 und V 800 und übersendet diese mit den Kopien der Geburtsurkunden und den Meldebescheinigungen, wo die Kinder in den ersten beiden Lebensjahren gelebt haben, an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, zur Überprüfung und Feststellung der möglichen Rentenansprüche. Lieber RV-Experte, genau darum geht es. Meine Mutter erfüllt keineswegs die 5 Jahre Wartezeit, da sie keinen einzigen Tag eingezahlt hat. Demnach würde sie die Voraussetzung nicht erfüllen. Lohnt sich d überhaupt eine Antragstellung?
W*lfgangam 23.03.2015 | 19:35
Hallo Soma, bei der Wartezeit geht es auch oder nur um die Anrechnung der Kindererziehungszeiten - diese allein zählen schon zur Wartezeit von 5 Jahren mit, diese 5 Jahre müssen nicht _vorher_ vorliegen/eingezahlt worden sein, sondern können allein aus den Kindererziehungszeiten erreicht werden. Da das noch nicht geprüft worden ist - ob die Kinder hier zählen, unbedingt den Antrag stellen. Gruß w.
Somaam 23.03.2015 | 20:00
Ganz herzlichen Dank. Werde die Anträge herunterladen, ausfüllen und meine Mutter unterzeichnen lassen. Meine Geburtsurkunde und die meines Bruders kann ich über die Botschaft beantragen. Die meiner Schwester hier in der Türkei. Den Pass darf ich nicht vergessen :-) Danke
B´sonam 24.03.2015 | 09:17
Besorgen Sie sich bei der Gelegenheit auch gleich einen "Nüfus Kayit Örnegi". (Nein, der kleine reicht nicht, es muss der große (DINA4) sein) ;-) Den braucht Ihre Mutter zum Antrag auch noch. Gruß B´son
Somaam 24.03.2015 | 11:22
Ganz herzlichen Dank. Werde die Anträge herunterladen, ausfüllen und meine Mutter unterzeichnen lassen. Meine Geburtsurkunde und die meines Bruders kann ich über die Botschaft beantragen. Die meiner Schwester hier in der Türkei. Den Pass darf ich nicht vergessen :-) Danke
Besorgen Sie sich bei der Gelegenheit auch gleich einen "Nüfus Kayit Örnegi". (Nein, der kleine reicht nicht, es muss der große (DINA4) sein) ;-) Den braucht Ihre Mutter zum Antrag auch noch. Gruß B´son
Ja, ich weiß, welches Dokument Sie meinen. Aber, bevor ich die ganze Sache starte, doch noch eine Anmerkung/ Frage. Meine in der Türkei geborene (Febr. 1971) geborene Schwester siedelte mit meiner Mutter - ich meine November 1972 nach Deutschland um. Da war meine Schwester zwischenzeitlich ca. 21 Monate alt. Das heißt für mich, wenn ich jetzt alle Informationen hier einfließen lasse, dass hier lediglich wenige Monate (ca.3) angerechnet werden können (in Deutschland erzogene Zeiten. Die Erziehungszeiten für meinen Bruder und für mich wären 2 x 24 Monate insgesamt vier Jahre. Mit den paar Monaten meiner Schwester käme meine Mutter nicht auf fünf Jahre. Ich denke jetzt einfach einen Schritt weiter, vielleicht auch zu weit. Möchte mir aber nicht unnötige Zeit in die Antragstellung investieren, falls schon absehbar ist, dass die Pflichtzeiten nicht erfüllt werden können - eben wegen fehlender Erziehungszeiten? Nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre Geduld
senf-dazuam 24.03.2015 | 11:39
Hallo Soma! Das zweite Jahr Kindererziehungszeit wird nur anerkannt, wenn zumindest der letzte Monat des ersten jahres auch Kindererziehungszeit war. Da Ihre Schwester mit fast zwei Jahren nach Deutschland kam, wird vermutlich hier gar keine Kindererziehungszeit angerechnet. Es bleiben die beiden anderen Kinder und damit vier Jahre für die Wartezeit. Das letzte Jahr kann evtl. mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden, so dass Ihre Mutter doch noch einen Rentenanspruch haben könnte. Die Investition in freiwillige Beiträge sollte sich nach etwa einem Jahr wieder eingespielt haben.
Schießl Konradam 24.03.2015 | 11:55
Bin mir nicht sicher ob die Betroffene im Falle, des Falles den Euro Betrag dieser Nachzahlung kennt. Deshalb mein Senf dazu: Ein reines Rechenexmpel. 450 x 18,7% x 12 Monate 1009,80 Euro. MfG.
Somaam 24.03.2015 | 12:05
Somaam 24.03.2015 | 12:56
Danke für die hilfreiche Info. So kann ich zumindest einen Betrag nennen. Danke
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026