Hallo Cathrin,
nach Ihren Angaben zahlen Sie laufend freiwillige Beiträge. Diese werden für die Wartezeit und bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie wirken sich einerseits rentenerhöhend aus, sind jedoch andererseits ebenfalls vom Rentenabschlag bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente betroffen.
Freiwillige Beiträge können Sie auch bei einem vorzeitigen Altersrentenbezug bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze entrichten. Sie erhalten dann nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze einen Zuschlag an Entgeltpunkten bei Ihrer Rente berücksichtigt.
Da Sie nach Ihren Angaben Jahrgang 1964 sind und somit das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht die Möglichkeit, die Rentenminderung bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch die Zahlung von Beiträgen nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auszugleichen.
Hierzu müssten Sie einen Antrag zum Ausgleich der Rentenminderung mit dem Formular V0210 bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Ihr Rentenversicherungsträger wird Ihnen dann eine Auskunft über die Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlung für den Rentenabschlag erteilen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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