Hallo Briggi,
es ist richtig, dass der Arbeitnehmer neben der Altersrente vor Regelaltersgrenze Beiträge für eine Beschäftigung zahlt.
Eine Berücksichtigung dieser Beiträge für die gezahlten Entgelte in der Rente erfolgt erstmals im Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.