Hallo Thorsten58,
gemäß § 99 SGB VI muss der Rentenantrag innerhalb von 3 Monaten ab Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente beantragt werden, damit diese pünktlich beginnen kann. Diese Regelung gilt solange wie Sie eine abschlagsbehaftete Rente beantragen wollen.
Bei Beantragung einer regulären abschlagsfreien Rente und Antragstellung außerhalb der drei-Monatsfrist beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
D.h. für Ihr Beispiel: Wenn Sie die Rente im November beantragen kann diese zum 01.11.2021 beginnen. Eine Beantragung im Dezember ist für einen Rentenbeginn 01.11. nur ausreichend, wenn die Altersrente abschlagsbehaftet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung