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Experten-Antwort

Rente für Pflegepersonen - Fragebogen

von Jemma18.04.2018 | 18:32
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, kurze Darstellung des Sachverhalts: Mutter (berentet) lebt mit Mann (Pflegegrad 5) in einem Haus und pflegt diesen als 1. Pflegeperson. Des Weiteren pflegen noch 2 Kinder, die beide teilzeit arbeiten. Kind 1 lebt vor Ort und pflegt 15 Std. an 3 Tagen. Kind 2 lebt entfernt und kommt alle 2 Wochen übers WE (Fr-Mo) ins Elternhaus, lebt dort und versorgt den Vater komplett und entlastet damit die Mutter. Nun die Fragen: 1. handelt es sich bei der Mutter um eine 24-Std.-Pflege? Und damit auch bei Kind 2, die die Pflege alle 2 Wochen komplett von der Mutter übernimmt? Der MDK gibt hier 10Std. an 7 Tagen statt einer 24-Std. Pflege an. Was sind die Bedinungen einer 24-Std.-Pflege? 2. Kind 2 kommt regelmäßig in 2 Wochen auf einen Pflegeaufwand von 4 Tagen mit 40 Std. (falls man dem MDK folgt), die sie von der Mutter übernimmt. Ist hier eine Auslegung auf einen regelmäßigen Wochendurchschnitt (mind. 2Tage à 10 Std) in 2 Wochen mit 4 Tagen bzw. 4 Wochen mit 8 Tagen zulässig? Ist dies eine Ermessenssache der jeweiligen Krankenkasse? Es scheint Krankenkassen zu geben, die dies zulassen. 3. Da seit längerer Zeit gepflegt wird ohne von einer möglichen Rentenversicherungspflicht zu wissen: kann diese nachträglich greifen? Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und danke sehr herzlich für Ihre Unterstützung!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Rente für Pflegepersonen – Fragebogen

Hallo User Jemma,

wie User W*lfgang bereits mitgeteilt hat, entscheidet einzig und allein die Pflegekasse des zu Pflegenden, welche Stunden welchem Pfleger zugestanden wird. Sollten Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, müssten Sie sich mit der Pflegekasse in Verbindung setzten; entweder ist ein neuer Antrag zu stellen oder es genüg ein Widerspruch, wenn der letzte Bescheid noch keine vier Wochen alt ist.

Bzgl. der Versicherungspflicht in der GRV auf Grund einer Pflege, sollten Sie schnellstmöglich bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungspflicht für einen rückwirkenden Zeitraum stellen.

Wenn sich herausstellt, dass eventuell eine Beratungspflicht seitens der Pflegekasse unterblieben ist, kann ggfs. die Versicherungspflicht auch rückwirkend eintreten.

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1 Antworten

W*lfgangam 18.04.2018 | 19:09
Hallo Jemma, wann eine Pflegetätigkeit vorliegt, die auch zur Versicherungspflicht in der DRV führt, erfahren Sie aus diesem Merkblatt/Seite 5 ff.: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Den zeitlichem Umfang der jeweils Pflegenden stellt die Pflegekasse allein fest - den man sicher durch bloße Erklärung beeinflussen kann/wem 'schuster' ich die Pflegetätigkeit als Versicherungszeit in der DRV zu/wer hat den größten Nutzen daraus ;-) > Mutter (berentet) Nun, auch Sie könnte für Ihre Rente durch die Pflege noch profitieren - bis zu Ihrer Regelaltersgrenze entstehen regelmäßig zusätzliche Rentenansprüchen, die dann ausgeschüttet werden. Hat sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht/überschritten, dann verzichtet Sie zunächst auf 1 % der Rente und erhält jeweils zum 01.07. einen Rentenbonus für die Pflege. > 3. Da seit längerer Zeit gepflegt wird ohne von einer möglichen Rentenversicherungspflicht zu wissen: kann diese nachträglich greifen? Die Pflegekasse hat auch rückwirkend die Pflicht, eine etwaige versicherungspflichtige Pflegetätigkeit festzustellen und der DRV die Beiträge für die jeweiligen Pflegetätigen nachzuzahlen. Informieren Sie sich bei der Pflegekasse, die genau wir allen anderen SV-Behörden zur Auskunft/Beratung verpflichtet ist und den 'Sachverhalt' eigenständig (oder unter Zurhilfenahme anderer Behörden) zu ermitteln hat. Gruß w.
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