Hallo Dirk,
wenn Sie zurzeit in einem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis stehen, werden von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt.
Die zeitgleiche Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht zulässig.
Da die Monate bereits mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind, würden auch keine zusätzlichen Wartezeitmonate hinzukommen und ein früherer Rentenbeginn würde sich auch nicht ergeben.
Mit freundlichen Grüßen