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Experten-Antwort

Rente für Schwerbehinderte oder besonders langjährig Versicherte

von Koschte04.02.2016 | 18:12
1165 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, falls eine neue Regierung nichts anderes beschließt, kann ich abschlagsfrei mit 65 in zwei Rentenarten gehen. Ich bin am 27.2.65 geboren, zahle seit der Lehre mit 16 ununterbrochen SV und hab 50 % GdB. Muss ich mir aussuchen, welche Rente ich dann beantrage und wenn ja, macht das überhaupt einen Unterschied? MfG Kerstin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 89 SGB VI Mehrere Rentenansprüche

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1. Regelaltersrente,

2. Altersrente für langjährig Versicherte,

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),

5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,

7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

9. Erziehungsrente,

10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

12. Rente für Bergleute.

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3 Antworten

W*lfgangam 04.02.2016 | 19:13
HalloKoschte, den Namen der Rente können Sie schon selber wählen – die Höhe ist bei beiden Rentenarten identisch. Macht im Normalfall die Sachbearbeitung, welcher Antrag den geringsten Aufwand macht - bei der AR für besonders langjährig Versicherte spart man sich den beinharten Gang zum Kopierer wg. Schwerbehindertenausweis ;-) Gruß w.
ChrisBam 05.02.2016 | 08:22
Nundenn, was Sie auf dem Rentenantrag ankreuzen, ist nur zweitrangig! Entscheidend ist die Prüfung in der Sachbearbeitung! Bei gleich hohem Rentenbetrag wird man Ihnen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewähren (müssen). Einschlägige Norm ist hier § 89 Abs. 1 SGB VI.
W*lfgangam 05.02.2016 | 16:45
ooops ...danke für den 'auffrischenden' Hinweis. Habe ich mich bei Wahl der Rentenart bei gleich hohen Renten zwar nie dran gehalten - weil ja auch z. B. die _bestehende_ Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgefragt wird ...werde ich auch künftig nicht machen. Und schon haben wir wieder Mio 'falsche' Rentenbescheide ;-) Gruß w.
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