Hallo Peter K.,
nach § 54 SGB I sind laufende Sozialleistungen – hierzu gehören auch Renten und Übergangsgeld - wie Arbeitseinkommen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Die Deutsche Rentenversicherung ist als sog. Drittschuldner verpflichtet, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszuführen. Wenn vom Rechtspfleger des Amtsgerichts nichts abweichendes festgelegt wurde, richtet sich die Höhe der Pfändung nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Danach wäre zur Zeit ohne Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen eine Pfändung erst ab einem Betrag von 1030,- Euro mtl. möglich. Das Gericht kann in bestimmten Fällen aber auch von einem niedrigeren Betrag ausgehen, z.B. wenn es um die Pfändung von Unterhaltsansprüchen geht. Sofern Sie weiteres Einkommen beziehen, kann es die Zusammenrechnung anordnen. Der pfändbare Betrag wird dann aus der Summe dieser Einkommen ermittelt. Dies muss aber im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgelegt worden sein.
Dank an Experte,
für die dezidierte Antwort bzw.Ausführungen!
schöne Feiertage ..mit freundlichen Grüßen,
Peter K.
Möglicherweise wurde in Ihrem Fall kein Übergangsgeld ausgezahlt, weil Erstattungsansprüche einer Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder eines Jobcenters vorlagen.Ist das ein priv. Darlehn??
Möglicherweise wurde in Ihrem Fall kein Übergangsgeld ausgezahlt, weil Erstattungsansprüche einer Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder eines Jobcenters vorlagen.
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Ist das ein priv. Darlehn??
Ist das ein priv. Darlehn??Es spielt keine Rolle, ob es ein privates Darlehen ist oder von einer Bank. Pfändung bleibt Pfändung. Allerdings muss - wie bereits von @Sachbearbeiter.... erwähnt - die Pfändungsfreigrenze beachtet werden.
Dank an Experte,
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schöne Feiertage ..mit freundlichen Grüßen,
Peter K.
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