Verzieht ein Rentenbezieher aus dem Altbundesgebiet in das Beitrittsgebiet, können sich Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben. Die Rente ist von dem bisherigen Rententräger weiterzuzahlen. Für den weiteren Rentenbezug gelten jedoch für die Hinzuverdienstgrenzen und für die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes die Werte des Beitrittsgebiets. Hat der Rentenbezieher auch rentenrechtliche Zeiten in einem FRG-Herkunftsgebiet zurückgelegt, die nach §§ 15, 16 FRG berücksichtigt worden sind, ist vom Rententräger die Rente für Bezugszeiten nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet neu festzustellen. Für nach dem FRG anrechenbare Zeiten sind anstelle von Entgeltpunkten nunmehr grundsätzlich Entgeltpunkte Ost zuzuordnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn am 31.12.1991 im Altbundesgebiet ein Anspruch auf eine FRG-Rente bestanden hat. In diesen Fällen ist auch bei Folgerenten die Rente nicht neu zu berechnen, wenn die Renten ununterbrochen aneinander anschließen.