Kurzinformation zur amerikanischen Windfall Elimination Provision
Sie haben einen Antrag auf eine deutsche Rente gestellt und haben auch Versicherungszeiten in den USA.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf eine innerstaatliche amerikanische Regelung hinweisen, die bei einem Zusammentreffen von einer deutschen mit einer amerikanischen Altersrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer amerikanischen Rente
haben kann. Dabei handelt es sich um die „Windfall elimination provision – WEP“, einer besonderen Berechnungsformel.
Aufgrund dieser Regelung wird nach den amerikanischen Rechtsvorschriften die Höhe der amerikanischen Alters- oder Invaliditätsrente vermindert, wenn die anspruchsberechtigte Person unter anderem auch eine ausländische Rente erhält. Die WEPRegelung richtet sich an alle Personen, die nach 1985 Anspruch auf eine amerikanische Alters- oder Invaliditätssrente haben.
Hinterbliebenenrenten sind nicht davon betroffen.
Grundsätzlich wird die WEP-Regelung angewandt, sobald eine Person neben der Rente der Social Security Administration
unter anderem eine Rente aus einem anderen Staat bezieht. Bei bilateralen Sozialversicherungsabkommen gibt es jedoch eine
Ausnahme von der Anwendung dieser Regelung, über die wir Sie gerne in Bezug auf das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (DASVA) aufklären möchten. Nach dem DASVA können für die Erfüllung der Rentenanspruchsvoraussetzungen die Versicherungszeiten in Deutschland und in den USA zusammengerechnet werden. Wenn zum Beispiel die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine deutsche Altersrente nicht allein mit deutschen Versicherungszeiten erfüllt ist, können
auch Ihre amerikanischen Versicherungszeiten für die Wartezeit berücksichtigt werden. Ein solcher Anspruch, bei dem deutsche und amerikanische Zeiten zusammengerechnet werden, wird als zwischenstaatlicher Rentenanspruch bezeichnet.
Würden Sie die Wartezeit dagegen alleine mit Ihren deutschen Zeiten erfüllen, so wäre Ihr Anspruch innerstaatlich erfüllt,
dass heißt für die Anspruchserfüllung spielen Ihre amerikanischen Versicherungszeiten keine Rolle.
Die WEP-Regelung kommt nach amerikanischer Rechtsauslegung immer dann nicht zur Anwendung, wenn der deutsche
Rentenanspruch nur als zwischenstaatlicher Anspruch besteht, wenn also für den Rentenanspruch in Deutschland amerikanische und deutsche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Vor diesem Hintergrund prüft Ihr deutscher Rentenversicherungsträger bei Ihrem Antrag zunächst, ob Sie einen zwischenstaatlichen Anspruch auf Ihre Rente haben. Das kann dazu
führen, dass wir anstelle der beantragten Altersrente eine (andere) vorzeitige Altersrente gewähren.
Aus Ihrem Rentenbescheid können Sie erkennen, ob ein zwischenstaatlicher Rentenanspruch besteht. Dort finden Sie eine
entsprechende Information, ob die deutschen und amerikanischen Zeiten zusammengerechnet wurden. Ihr deutscher Rentenversicherungsträger ist nach dem DASVA verpflichtet, den amerikanischen Rentenversicherungsträger zu informieren, ob ein
innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Anspruch besteht, damit dieser die Anwendung der WEP-Regelung prüfen kann.
Auskünfte zur WEP-Regelung:
Nähere Auskünfte über die WEP-Regelung und zum amerikanischen Recht erteilt Ihnen bei Aufenthalt in Deutschland: Federal Benefits Unit, Amerikanisches Generalkonsulat, Giessener Strasse 30, 60435 Frankfurt am Main., Tel.: 069-
75352440/41, Fax: 069 749352, Internet: www.usembassy.de
Bei Aufenthalt in den USA wenden Sie sich bitte an die örtlichen Stellen der Social Security Administration (SSA) oder an die
Social Security Administration, Office of International Policy, P.O. Box 17741, Baltimore, MD 21235-7741. Die SSA hält auch auf
ihrer Web-Seite Informationen zur WEP bereit:
http://www.ssa.gov.…
Bei Fragen zum deutschen Recht beziehungsweise zur Anwendung des DASVA stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.