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Experten-Antwort

Rente / KV / Hinzuverdienst

von privat6313.02.2017 | 22:57
1158 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin seit Jahren selbständig. Freiwillig versichert bei AOK (kv) und DRV Bund (rv). Seit kurzem beziehe ich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Damit ich keine Rentenkürzung erhalte, habe ich die selbständige Tätigkeit ab Rentenbeginn auf geringfügig reduziert mit folgendem Modell: Habe eine GbR mit meiner Ehefrau gegründet. (Sie hat 90 Prozent Anteile, ich nur 10 Prozent Anteile) Wird das von der DRV anerkannt?? Oder muss ich irgendwann eine Rückforderung der Rente wegen Überschreitung des Hinzuverdienstes fürchten?? Welche Nachweise muss ich bringen?? Zum nächsten Problem: Die DRV Bund zieht mir KV und PV direkt von der Rente ab und leitet es an die AOK weiter (Pflichtversicherung). Auf der AOK-Geschäftsstelle werde ich aber komischerweise als selbständiger und freiwillig Versicherter geführt. Die AOK verlangt von mir das ich weiterhin Krankenkassen Beiträge überweise. Ich kann doch nicht freiwillig UND pflichtversichert sein oder?? Wie sollte ich mich hier verhalten?? Ich kann ja nur noch geringfügig selbständig sein, damit die DRV die Rente nicht zurück verlangt. Würde mich über Hilfe / Ratschläge sehr freuen. Danke!! Viele Grüße privat63

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rentenversicherung wird sich zu gegebener Zeit den Steuerbescheid vorlegen lassen und dann anhand diesem die Plausibilität prüfen.

Zum Thema Krankenversicherung - vermutlich lag bei der Rentenbewilligung noch keine Meldung der Krankenkasse vor, sodass Sie von der Rentenversicherung vorsorglich als versicherungspflichtig eingestuft wurden. Sobald von der Krankenkasse eine endgültige Einstufung vorliegt, übernimmt dies die Rentenversicherung. Eventuell zu viel einbehaltene Pflichtbeiträge würden Ihnen dann erstattet.

Wenden sie sich hierzu bitte an ihre zuständige Krankenkasse.

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3 Antworten

W*lfgangam 14.02.2017 | 00:00
Zitat von privat63 anzeigen
Hallo privat63, als freiwillig Versicherte unterliegen alle Einkommensarten der GKV, so auch die Einkünfte aus der DRV/Rente - bis hoch zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV bis 4350 EUR. Da Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 'wirtschaftlicher Bedeutung'/hauptberufliche selbständige Tätigkeit sind/scheinen, geht die freiwillige Versicherung vor einer Pflichtversicherung/Krankenversicherungspflicht als Rentner – die vorrangige Beitragspflicht aus der Rente entfällt damit ...aber nicht die Beitragszahlung aus dieser Einnahme. Wenn Sie natürlich mit dem Beitragbescheid der GKV nicht einverstanden sind, können Sie dagegen auch Widerspruch einlegen – erfahrungsgemäß sind einige GKV nicht so fit im erteilen rechtsfähiger Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen zum SGB 5/Krankenversicherung ...Sachbearbeiter 'eiern' da schon mal rum, weil Sie keinen Blassen haben, was Ihnen da von 'oben' vorgegeben wird/die wirklichen Kenntnisse fehlen. Kann alles richtig sein, muss aber nicht ...Ihr örtliches Versicherungsamt klärt Sie auf/die DRV kann das nicht /die halten sich aus KV raus/zurecht...die können nur Rente ;-) Gruß w.
privat63am 14.02.2017 | 21:20
Danke für die Antworten! @Wolfgang Ich denke es müsste eher umgekehrt sein. Also vorrang für die Pflichtversicherung über die Rente, weil ich nur noch geringfügig selbständig bin. Oder ?? Die Rente beträgt 1000 Euro netto. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit 450 Euro. Thema Hinzuverdienst: Was ist mit Plausibilität gemeint?? Könnte es Probleme geben, weil der Gewinn insgesamt über 450 Euro liegt??? (größter Anteil entfällt auf Ehefrau) Danke und viele Grüße privat63
W*lfgangam 14.02.2017 | 21:38
Zitat von privat63 anzeigen
Hallo privat63, sehe ich auf den ersten Blick auch so. Aber, wie heißt es so schön, die genauen Umstände des Einzelfalles sind 'nebulös'. Daher nochmal der Rat, sich vorher mit der DRV / Ihrem Versicherungsamt /und auch der KK in Verbindung zu setzen. Bringt das immer noch Lösung für Ihre Fragen, gibt es natürlich immer noch eine Aufsichtsbehörde, die Sie einschalten können, um ggf. vor dort eine abschließende Klärung zu erhalten /Beschwerde über einen Sozialversicherungsträger: http://www.bundesversicherungsamt.de/service/beschwerde-ueber-ei… Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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