Bei Erfüllung der Wartezeit für die Rente für langjährig Versicherte kann diese nach derzeitiger Rechtslage weiterhin nach Vollendung des 63 Lebensjahres (mit Abschlägen) in Anspruch genommen werden. Ein eventueller Arbeitslosengeld-I-Bezug in den letzten zwei Jahren vor Beginn dieser Rente, wirkt sich dabei nicht auf den Rentenanspruch sondern allenfalls auf die Rentenhöhe (wegen geringerer Beitragsleistung) aus.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss beachtet werden, dass bei Ermittlung der Wartezeit von 45 Jahren die beiden letzten Jahre vor Rentenbeginn mit Zeiten des Arbeitslosengeld I-Bezuges nicht mitzählen. Ist die Wartezeit von 45 Jahren aber bereits ohne diesen ALG-I-Bezug zum Rentenbeginn erfüllt, besteht trotzdem u.U. ein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezuges in den beiden letzten Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden im Rahmen einer Härtefallregelung ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn
- die Entgeltersatzleistung (ALG-I) aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers geleistet wird.