Hallo Inga,
zunächst ein Hinweis: Zum 01.01.2023 ist der freiwillige Mindestbeitrag von 83,70 Euro auf 96,72 Euro gestiegen. Sollten Sie nach wie vor monatlich 83,70 Euro zahlen, würde dies den Mindestbeitrag unterschreiten.
Auch wenn Sie dies nicht explizit angeben, gehe ich einmal davon aus, dass Sie eine Altersrente beziehen, und stelle darauf die Beantwortung Ihrer Fragen ab.
Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe (Reha) werden von der Rentenversicherung nicht erbracht, wenn eine Altersrente in Höhe von wenigstens 2/3 der Vollrente bezogen wird (§ 12 SGB VI). Die einzige Ausnahme hiervon stellt eine onkologische Nachsorge-Rehabilitation dar. Auf den gesetzlichen Reha-Ausschluss des § 12 SGB VI hat die Zahlung von freiwilligen Beiträgen keinen Einfluss.
Rentenzahlung: Die Rentenzahlung ist nicht von einer weiteren Beitragszahlung abhängig. Mit den freiwilligen Beiträgen während des Altersrentenbezuges erwerben Sie zusätzliche Entgeltpunkte, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu einem Zuschlag in der Rentenhöhe führen (bei Mindestbeiträgen etwa 5,- Euro pro Beitragsjahr).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung