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Experten-Antwort

Rente: Mindestbetrag weiterhin zahlen ?

von Inga01.02.2023 | 10:34
63 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wegen der Coronaregelung konnte ich mit 63 ( Jan. 2021) die Rente der BfA beantragen. Ich zahle aber dennoch den Freiwilligen Mindestbetrag von derzeit 83,70 weiterhin ein. Ist das überhaupt sinnvoll? Da ich privat Krankenversichert bin und meine KV ja keine Kur- oder Reha-kosten übernimmt, war mein Gedanke, dass somit eine spätere, eventuell notwendig werdende Reha, von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt wird. Ist mein Gedanke richtig? Oder zahlt die BfA - Rente auch, wenn ich meinen Mindestbeitrag ab jetzt nicht mehr zahle? Danke im Voraus für Ihre geschulte Antwort Inga

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Inga,

zunächst ein Hinweis: Zum 01.01.2023 ist der freiwillige Mindestbeitrag von 83,70 Euro auf 96,72 Euro gestiegen. Sollten Sie nach wie vor monatlich 83,70 Euro zahlen, würde dies den Mindestbeitrag unterschreiten.

Auch wenn Sie dies nicht explizit angeben, gehe ich einmal davon aus, dass Sie eine Altersrente beziehen, und stelle darauf die Beantwortung Ihrer Fragen ab.

Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe (Reha) werden von der Rentenversicherung nicht erbracht, wenn eine Altersrente in Höhe von wenigstens 2/3 der Vollrente bezogen wird (§ 12 SGB VI). Die einzige Ausnahme hiervon stellt eine onkologische Nachsorge-Rehabilitation dar. Auf den gesetzlichen Reha-Ausschluss des § 12 SGB VI hat die Zahlung von freiwilligen Beiträgen keinen Einfluss.

Rentenzahlung: Die Rentenzahlung ist nicht von einer weiteren Beitragszahlung abhängig. Mit den freiwilligen Beiträgen während des Altersrentenbezuges erwerben Sie zusätzliche Entgeltpunkte, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu einem Zuschlag in der Rentenhöhe führen (bei Mindestbeiträgen etwa 5,- Euro pro Beitragsjahr).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Inga,

bei Bezug einer Altersrente erbringt die Rentenversicherung grundsätzlich keine Rehabilitationsleistungen mehr (siehe oben). Inwieweit Ihre Krankenversicherung (ggf. zumindest teilweise) Kosten übernimmt, müssten Sie dort klären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Ingaam 01.02.2023 | 12:16
Ihre Antwort: "Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe (Reha) werden von der Rentenversicherung nicht erbracht, wenn eine Altersrente in Höhe von wenigstens 2/3 der Vollrente bezogen wird (§ 12 SGB VI). Die einzige Ausnahme hiervon stellt eine onkologische Nachsorge-Rehabilitation dar. Auf den gesetzlichen Reha-Ausschluss des § 12 SGB VI hat die Zahlung von freiwilligen Beiträgen keinen Einfluss." Fragen: Meine Vollrente von ca. 500€ beziehe ich bereits. Heißt das, dass ich zukünftig, nach einer OP, meine notwendige Reha selbst bezahlen muss? Und unabhängig ob ich weiterhin Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahle? Danke sehr für Ihre Berichtigung
Deutsche Rentenversicherung
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