Hallo Udo,
selbst wenn die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt wären, können Sie diese Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Zur Erfüllung des Vertrauensschutzes und der damit verbundenen Möglichkeit, die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, hätten Sie zum 1.1.2004 beschäftigungslos sein müssen. Der Abschlag für diese Rente würde dann 7,2 % betragen.
Sind die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, bietet sich die Möglichkeit der Altersrente für langjährig Versicherte. Allerdings beläuft sich der Abschlag bei dieser Rentenart auf 8,4 %.
Schwer nachzuvollziehen ist Ihre Angabe zum Jahr 2005.
Es stellt sich die Frage, für welchen Tatbestand eine Anrechnungszeit anerkannt wurde, wenn gleichzeitig freiwillige Beiträge zur BfA entrichtet wurden.