Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend gemindert ist, dürfte für Sie Folgendes in Betracht kommen:
Ist ein vor dem 01.01.1951 geborener Versicherter nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt, kann ein Anspruch auf Altersrente gemäß § 236a Abs. 3 SGB 6 bestehen, wenn der Versicherte bei Beginn der Altersrente berufsunfähig (§ 43 SGB 6 in der Fassung bis 31.12.2000) oder erwerbsunfähig (§ 44 SGB 6 in der Fassung bis 31.12.2000) ist. Diese Altersrente können Sie (bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) mit einem Abschlag von 10,8 % in Anspruch nehmen.