Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen1. Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die nach 1950 Geboren wurden, nur noch bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises i.H. von 50 %.
Das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führt n i c h t mehr zu einem Altersrentenanspruch!
Sofern dieser o.a. Voraussetzungen, sowie 35 Versicherungsjahre vorliegen, kann diese Rente frühestens mit dem 60.Lebensjahr und 11 Monaten mit einem Rentenabschlag i. H. von 10,8 Prozent in Anspruch genommen werden. Diese Rente kann dann ohne Rentenabschlag im Alter von 63 Lebensjahren und 11 Monaten geleistet werden.
2. Haben Sie keinen Schwerbehindertenausweis, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten, mit einem Rentenabschlag von 10,5 Prozent. Diese Rente kann auch mit Vollendung des 65. Lebensjahres plus 11 Monaten ohne Rentenabschlag gezaht werden.
3. Unabhängig von einem Altersrentenanspruch besteht für
Sie jedoch jederzeit die Möglichkeit einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung zu stellen, sofern gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Auch diese Rente wird mit einem Rentenabschlag i. H. von 10,8 Prozent gezahlt.
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