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Rente mit 60

von Heinrich05.02.2010 | 15:41
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Ich bin am 14.09.1950 gebohren,bekomme seitApril 2008 Teilerwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Kann ich mit 60 in Altersrente mit Abzüge gehen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ergänzend zu den Beiträgen von Renten-Fachmann und zelda sei noch erwähnt, dass die Hinzuverdienstgrenze für die vorgezogene Altersrente 400 Euro beträgt.

4 Antworten

Renten-Fachmannam 05.02.2010 | 16:45
§ 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt, sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. -------------------------------------------- § 2 SGB IX Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
zeldaam 05.02.2010 | 20:27
Hallo Heinrich, da hat Renten- Fachmann vergessen, den Abatz 3 des § 236 a SGB zu kopieren: „Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.“. Da Sie nach Ihren Angaben die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eben wegen Berufsunfähigkeit beziehen und auch vor dem 01.01.1951 geboren sind, könnten Sie nach meiner Meinung ab dem 01.10.2010 (ausgehend von Ihrem Geburtsdatum 14.09.1950) die Altersrente beziehen, sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Ich gehe mal davon aus, dass die Berufsunfähigkeit auf Dauer vorliegt, also die Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt wird. Mit Abzügen geht’s also nach meiner Meinung – stellen Sie einfach einen Antrag beim Rentenversicherungsträger etwa 3 Monate vor Rentenbeginn. Wenn Sie eine sichere Auskunft erhalten wollen, einfach mal jetzt schon beim Rentenversicherungsträger schriftlich oder ggf. telefonisch anfragen. MfG zelda
Heinricham 06.02.2010 | 09:35
Bin auf Dauer Berufsunfähig. Wartzeit von 35 Jahren erfüllt.
Heinricham 08.02.2010 | 14:23
Wann ist BU auch BU im Sinn des Rechtes bis 31.12.2000
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