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Rente mit 60, Ersatzzeiten

von Klaus12.03.2008 | 21:24
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Geburtsdatum Mai 1949. Kündigung wg. Insolvenz Dez. 2003 zum 30.04.2004. Mehr als 35 Beitragsjahre. Arbeitslos bis 06.2006 anschließend selbstständig (gefördert von der Arbeitsagentur) ohne RV-Beiträge bis März 2008. Möchte mich arbeitslos ohne Leistungsbezug melden und mit 60 in Rente gehen. Allerdings fehlen mir 11 Monate Pflichtversicherungsbeiträge. Kann es sein, daß wegen meiner Selbstständigkeit, die Arbeitslosenzeit ohne Leistungsbezug nicht als Ersatzzeit angerechnet wird? Wenn ja, welche Möglichkeit besteht trotzdem mit 60 in Rente zu gehen bzw. wann kann ich frühestens in Rente gehen? Vielen Dank für Ihre Hilfe Klaus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Vor dem Hintergrund der Fülle der zu erörternden Fragen, von deren Beantwortung auch die weitere Lebensplanung abhängen wird, empfehlen wir Ihnen, wie bereits mehrfach bemerkt wurde, die Gesamtproblematik während eines Beratungsgesprächs zu beleuchten. Hilfreich ist auch, sich zunächst auf dieser homepage über die Möglichkeiten des Rentenbezuges zu informieren (auf der linken Seite unter dem Stichwort "gesetzliche Rente").

Wir empfehlen Ihnen, einen unserer Versichertenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen.

Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.

27 Antworten

no nameam 13.03.2008 | 06:48
"Kann es sein, daß wegen meiner Selbstständigkeit, die Arbeitslosenzeit ohne Leistungsbezug nicht als Ersatzzeit angerechnet wird? " 1. Ich nehme an, dass eine Anrechnungszeit gemeint war (Ersatzzeit ist was ganz anderes!) 2. Sollte die (vom Arbeitsamt geförderte) Selbstständigkeit mit der "Arbeitslosigkeit" zusammentreffen, so ist es selbstverständlich, dass sie nicht anrechenbar ist. Da Sie einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhielten, waren Sie (eigentlich, mir ist schleierhaft, warum Sie keine Beiträge zahlten) versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI! Damit können Sie nicht arbeitslos sein, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit ausübten! 3. Sollten die selbstständige Tätigkeit und die Arbeitslosigkeitszeit nicht zusammentreffen gelten andere Regeln. Die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kann dann nur als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit regelmäßig arbeitslos gemeldet haben (eine Erklärung nach § 428 SGB III ist übrigens unschädlich) und nur wegen Einkommens/Vermögens keine Leistungen bezogen haben.
no nameam 13.03.2008 | 08:27
Einigen wir uns doch darauf: egal, welcher Zuschuss vom AA bezogen wurde, und egal, ob Versicherungspflicht vorlag - arbeitslos war der Herr "Klaus" sicher nicht! Aber er sollte wirklich eine Beratungsstelle aufsuchen. Wir können hier nur allgemeine Antworten geben...
Schadeam 13.03.2008 | 08:03
die von no name angesprochene Versicherungspflicht stelle ich in Frage. Das träfe zu, wenn es sich um eine ICH AG handelte, oder wenn die Selbständigkeit Versicherungspflicht auslöst. Nicht jede Existenzgründung mit Förderung durchs Arbeitsamt löst Versicherungspflicht in der RV aus. Und vom Grundsatz her ist jemand, der sich mit ganzer Kraft darum kümmert einen Betrieb aufzubauen, sicher nicht arbeitslos! Sie sollten jedoch zur Problemlösung eine Beratungsstelle der RV aufsuchen, im Onlineforum lassen sich alle Aspekte Ihres Falles nicht optimal ausleuchten.
Klausam 13.03.2008 | 09:44
Meine Frage war wohl undeutlich formuliert. Wenn ich mich morgen arbeitslos melde, habe ich noch ca. 15 Monate bis zum Rentenbeginn und damit auch die Lücke von 11 Monaten geschlossen. Bei der Rentenberatung wurde mir zu meinem Entsetzen mitgeteilt, daß wegen der vorausgegangen Selbstständigkeit dies nicht als Anrechnungzeit zählt. Bei Leistungsbezug (Hartz4, Arbeutslosengeld) wäre dies anders. Eine schriftliche Anfrage bei der RV ergab keine Klärung. War auch beim ehrenamtlichen Berater, aber auch hier keine Klärung. Deshalb bitte ich hier um Hilfe. Mein Rentenverlauf vor der Kündigung zeigt keine einzige Lücke.
DSFam 13.03.2008 | 10:15
Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kann bei Ihnen nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die Anerkennung einer solchen Zeit setzt voraus, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wird/wurde. Da Ihre selbständige Tätigkeit nach Ihren Angaben nicht zur Versicherungspflicht geführt hat, liegt die geforderte Unterbrechnung nicht vor und eine Anrechung der Zeit der Arbeitslosigkeit ist damit ausgeschlossen.
Rosannaam 13.03.2008 | 10:12
Hallo Klaus, das Problem ist, dass Sie vermutlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die ALTERSRENTE WEGEN ARBEITSLOSIGKEIT gar nicht erfüllen, auch wenn Sie sich arbeitslos (ohne Leistungsbezug) melden würden! Denn es müssen - ausser der ALO - ja auch andere Voraussetzungen erfüllt sein: - vor 1952 geboren > trifft zu - mindestens 60 Jahre alt - Versicherungszeit von 15 Jahren > trifft zu -bei Beginn der AR arbeitslos und nach Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos UND das Wichtigste in Ihrem Fall: innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn MÜSSEN mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine vers.pflichtige Beschäftigung liegen!!! Pflichtbeiträge für ALGII - Bezieher oder KG-Bezieher zählen hierbei übrigens nicht mit. Sofern Sie nicht mindestens 50 % schwerbehindert oder nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind, haben Sie FRÜHESTENS mit 63 Jahren mit Abschlag einen Anspruch auf die AR für langjährig Versicherte (wenn die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt ist) oder mit 65 + 3 Monate einen Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente. Diese kann NICHT vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Klausam 13.03.2008 | 10:40
Hallo DSF Da ich das nicht wußte, war meine Selbstständigkeit ohne RV ein fataler Fehler. Wie lange müßte ich RV-Pflichtbeiträge zahlen( habe mich ja befreien lassen)um die geforderte Unterbrechung zu erfüllen oder könnte mir ein kurzzeitiger Job helfen(Habe ja 3 Monate noch Zeit)? Vielen Dank für die Hilfe
Rosannaam 13.03.2008 | 10:26
Ergänzung: AR für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren und ABSCHLAG VON 8,1 % oder ab 65 + 3 OHNE Abschlag. MfG Rosanna.
Rosannaam 13.03.2008 | 11:17
Ihre Anfrage ist zwar nicht an mich gerichtet, aber ich verstehe sie ehrlich gesagt nicht ganz. Haben Sie meinen Beitrag gelesen? Es ist doch gar nicht sicher, dass Sie die VERSICHERUNGSRECHTLICHEN Voraussetzungen für eine AR wegen ALO erfüllen. Was soll Ihnen denn eine kurzfristige versicherungspflichtige Beschäftigung nützen? Deshalb können Sie trotzdem nicht mit 60 in Rente gehen. Ich würde Ihnen sowieso empfehlen, sich mit der DRV in Verbindung zu setzen und die Angelegenheit individuell zu klären! Dann können Sie sicher sein, das Richtige zu tun. Alleine auf die Aussagen hier im Forum zu vertrauen, wo keiner Ihre genaue Versicherungsbiographie kennt, wäre mir persönlich zu unsicher. Sie bringen Ihr Auto doch auch in die Werkstatt und lassen es nicht über ein Forum reparieren, oder? :-)) MfG Rosanna.
no nameam 13.03.2008 | 11:23
Ein kurzfristiger Job würde nicht helfen, wohl aber überhaupt Arbeiten gehen... Um wieder auf die Unterbrechung zu kommen, müssten Sie entweder eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit oder eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und dann gekündigt werden. Wenn Sie sich dann arbeitslos melden, bekommen Sie noch eine Anrechnungszeit. Bis zum 63. Lebensjahr zu arbeiten dürfte aber weitaus rentabler sein, auch für die Rentenhöhe! @Rosanna: Dass ich das noch erleben darf, Sie zu berichtigen ;-) Sie schrieben, dass Beiträge für ALG-II-Bezieher und KG-Bezieher nicht bei der 8/10-Belegung herangezogen werden können. Werfen Sie doch mal schnell einen Blick in § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI! ;-)
Rosannaam 13.03.2008 | 11:28
Hallo no name, Sie haben´s tatsächlich geschafft! :-)) Ist völlig in Ordnung, da ich den § 237 ABS. 1 Ziff 4 VI falsch interpretiert habe ("für vers. Besch. oder Tätigkeit"). Ich hätte die Erläuterungen im SGB VI noch lesen sollen. Das kommt davon, wenn man seit 9 Jahren mit Altersrenten eigentlich nicht mehr so viel und tagtäglich zu tun hat (außer in der Beratung und auf Messen). Schönen Tag noch. Gruß Rosanna.
TCKam 13.03.2008 | 13:53
Hallo Klaus, Sie haben Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1.6.2009 mit 18 % Abschlag (es liegt Vertrauenschutz vor, weil Ihnen vor dem 1.1.2004 gekündigt wurde), wenn wie Rosanna bereits mitgeteilt hat, die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Problematisch ist hier nur das Vorliegen von 8 Jahre Pflichtbeitragzeiten innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren vor Rentenbeginn. Dieses Voraussetzung können sie aber noch problemlos erfüllen (und außnahmsweise liegt hier Rosanna voll daneben). Sie müssen lediglich -wie bereits "no name" geschrieben hat eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit aufnehmen (dabei reicht im Extremfall 1 Tag aus; lediglich bei Beginn der Beschäftgung darf diese Beschäftigung nicht vorne herein auf 2 Monaten begrenzt sein ,sonst liegt nämlich eine sog. kurzfristige Beschäftigung vor!). Nach Aufgabe dieser geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung melden Sie sich arbeitslos. Die Zeit kann dann als Anrechungszeit anerkannt werden und Anrechnungzeiten v e r l ä n g e r n unseren ominösen 10-Jahreszeitraum; das bedeutet sind Sie durchgängig bis zum 60.Lebensjahr arbeitslos gemeldet beginnt der 10-.Jahreszeitraum bereits um die Kalendermonate vor dem 50.Lebensjahr für die eine Anrechungszeit anerkannt ist und damit sind in diesem verlängerten 10-Jahreszeitraum ganz locker die notwendigen 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Anmerkung: Ihr Fall wirkt wie ein theoretisch konstruierter Klausurfall (aber in der Praxis kommt halt alles vor).
no nameam 13.03.2008 | 14:26
Jaja, die Klausurfälle... ;-)) Im Ernst: Sie sollten jedoch bedenken, dass Sie nach "Aufgabe" der geringfügigen Beschäftigung mit Verzicht nicht sofort Anspruch auf Alg I haben. Kündigen Sie nämlich selber, müssen Sie eine Sperrfrist von der Agentur für Arbeit hinnehmen - und in dieser Zeit gibts keine Anrechnungszeit!
Tomam 13.03.2008 | 14:34
Durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit im Minijob erwirbt man doch überhaupt keine Ansprüche auf ALG I, jedoch ist der Unterbrechnungstatbestand erfüllt und die danachfolgende Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) wird wieder Anrechnungszeit
Mam 13.03.2008 | 15:40
Da muss ich Ihnen leider widersprechen, sowohl Pflichtbeiträge aufgrund KG-Bezug, als auch Pflichtbeiträge aus dem ALG II werden bei den geforderten 8 jahren mit Pflichtbeiträgen berücksichtigt. Dies regelt in § 55 Abs 2 :-)
Mam 13.03.2008 | 16:18
Das hab ich dann auch gesehen..... Ich muss mir unbedingt angewöhnen, ERST alle Beiträge zu einem Thema zu lesen :-) Nichts für ungut, wünsche einen schönen Feierabend ;-)
Rosannaam 13.03.2008 | 16:13
Ja, lieber M, meine Aussage wurde inzwischen schon (weiter unten) von "no name" und auch mir richtig gestellt. Danke. :-)
Rosannaam 13.03.2008 | 16:45
"Anmerkung: Ihr Fall wirkt wie ein theoretisch konstruierter Klausurfall (aber in der Praxis kommt halt alles vor)." Hallo TCK! Daran liegt´s wahrscheinlich, das mir diese Fehler unterlaufen. :-(( Ich mag halt auch diese Fälle mit "was wäre wenn" nicht so sehr bzw. habe nicht die Zeit, mich so sehr darin zu vertiefen. :-)) Für den Betroffenen ist es sowieso am besten, sich diesbezüglich mit seiner DRV in Verbindung zu setzen und sich genauestens zu erkundigen. MfG Rosanna.
Klausam 13.03.2008 | 18:04
Hallo und vielen Dank an die Experten. An meinen Fall ist nichts konstruiert, er ist Realität. Habe bei der Rentenberatung M-Perlach mit 3 Terminen nicht annähernd vergleichbare Infos bekommen. War vor meiner Selbstständigkeit auch bei der Beratung der RV sowie in Seminaren der Arbeitsagentur und bekam keinerlei "Vorwarnungen" wg. Rentenproblemen. Zum Abschluß eine letzte Frage: In den letzten Monaten meiner lehrenden Selbstständigkeit habe ich über 400€ verdient und habe meine Versicherungsfreiheit widerrufen um dafür RV-Plichtbeiträge entrichten. Habe noch kein Feedback von der RV. Wird sich das positiv auf die Anrechnungszeiten auswirken? Nochmals dieses Forum ist Glücksfall für mich. Diese Situation der letzten Wochen war für mich extrem belastend.
Rosannaam 14.03.2008 | 10:03
Hallo Klaus, oh je, da tun sich ja ganz neue Dinge auf! Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, sind Sie selbständiger Lehrer (oder Dozent). Wenn das Einkommen über 400,- € liegt, stellt sich gar nicht die Frage der VersicherungsFREIHEIT! Denn als solcher sind Sie nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI grundsätzlich VERSICHERUNGSPFLICHTIG! Gleichgültig, ob Sie für einen oder mehrere Auftraggeber tätig sind. Vielleicht können Sie hierzu noch weitere Angaben machen? Danke auch für´s Kompliment an alle beteiligten User. MfG Rosanna.
Klausam 14.03.2008 | 11:07
Hallo Habe bisher nahezu keine Verdienste erziehlt. Seit Anfang des Jahres sind vorübergehend zusätzliche Kunden dazu gekommen, sodaß erstmals die 400€- Grenze überschritten ist. Zu Beginn meiner Selbstständigkeit habe ich mich auf Anraten des Existenzgünderkurses von der Rv_Plicht befreien lassen und somit keine Beiträge bezahlt. Nachträglich gesehen, bedaure ich das. Hätte mir viel Ärger sparen können. Mfg Klaus
Rosannaam 14.03.2008 | 11:47
Hallo Klaus, leider geht aus Ihrem jetzigen Beitrag nicht hervor, ob meine Vermutung, dass Sie selbständiger Lehrer (Dozent) sind, zutrifft. Wenn Sie jetzt ein Einkommen von mehr als 400,- € haben, sind Sie versicherungspflichtig. Wie oben erwähnt. Auch bei einer abhängigen Beschäftigung (als Arbeitnehmer) gibt es keine Versicherungsfreiheit mehr, wenn das Arbeitsentgelt über der Minijob-Grenze liegt. Somit auch kein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Das ist bei Lehrern nicht anders. Und ein kleiner Tipp von mir: Es nützt Ihnen absolut nichts, jetzt noch den Versäumnissen der letzten Jahre nachzutrauern. Passiert ist passiert. Versuchen Sie, aus der jetzigen Situation das Beste zu machen. Und wenn Sie JETZT tatsächlich versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind/werden, ist der 1. Schritt doch schon getan. :-) Viel Erfolg und ein schönes WE. Rosanna
Klausam 14.03.2008 | 12:06
Hallo, ich selbstsändiger Nachhilfelehrer-kein Dozent. Nach Ihren Aussagen gehe ich davon aus, daß mir die Rente mit 60 gelingt. Vielen Dank für die Hilfe Klaus
Rosannaam 14.03.2008 | 13:39
Nur noch mal zur Klarstellung: Auch "Nachhilfelehrer" sind nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI VERSICHERUNGSPFLICHTIG, wenn sie über 400,- € verdienen. Sie müssen diese Tatsache der DRV melden. Von dort wird über die Versicherungspflicht entschieden. MfG Rosanna.
Klausam 14.03.2008 | 16:07
Hallo war gerade bei meinen ehrenamtlichen Versicherungsberater(Versicherungsältesten). Der teilte mir mit, daß in meinem Falle keine Anerkennungszeiten aufgrund der Rentenreform 2008 genehmigt werden. Kann das sein? Viele Grüße Claus
Rosannaam 14.03.2008 | 16:32
Sorry, ich kann mir nicht vorstellen, was der Versichertenberater gemeint hat! Was sind denn bitte Anerkennungszeiten? Und was hat das mit einer "Rentenreform 2008" zu tun? Ich persönlich würde Ihnen wirklich empfehlen, sich direkt mit der DRV in Verbindung zu setzen. Sie wissen ja jetzt schon ein bißchen mehr als letzte Woche :-)). Und die Versicherungspflicht als Lehrer steht in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen Anrechnungszeiten (wegen Arbeitslosigkeit). Ich möchte wirklich keinem Versichertenberater zu nahe treten. Es gibt mit Sicherheit auch Clevere. Aber es sind halt mal keine Fachkräfte der DRV mit Ausbildung. Vor kurzem ging es schon einmal um das Thema "Vers.Berater/Vers.Ältester". Vielleicht lesen Sie die dort gemachten Beiträge einmal durch. Ich kann nur spekulieren: Vielleicht meinte er die Arbeitslosigkeit der über 58-Jährigen??? Keine Ahnung. MfG Rosanna.
Klausam 19.03.2008 | 15:30
Hallo, war am 17.03. bei der Rentenberatung in München-Viktualienmarkt. Alles wurde bestätigt, wie hier gesagt. Heute bekam ich über meinen Versicherungsältesten folgendes Schreiben aus Berlin, welches ich jetzt überhaupt nicht verstehe.: § 237: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Seite l von l 8.2.5 Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nur aufgrund des fehlenden Unterbrechungstatbestands keine Anrechnungszeiten sind. Auch Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres bei einer Agentur für Arbeit gemeldet waren und die Erklärung nach §428 SGB III nicht abgegeben haben, verlängern den 10-Jahreszeitraum. Diese Zeiten werden zwar nicht in § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Verlängerungstatbestände aufgeführt. Die Rentenversicherungsträger legen die Vorschrift jedoch dahingehend aus, dass auch solche Zeiten den 10-Jahreszeitraum verlängern. Denn Versicherte, die die Erklärung nach §_428_SGBIII nicht abgegeben haben, sich also uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben, sollen nicht schlechter gestellt werden als die Versicherten, die sich nur noch eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 58. Lebensjahr, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt ist, verlängern daher ebenfalls den 10-Jahreszeitraum. Die genannten Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum nur, sofern keine weiteren Sachverhalte (wie zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) vorliegen, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen. Beachte: Aufgrund der Befristung der Sonderregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI führen diese Zeiten vom 01.01.2008 an nur noch zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist (§ 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 erstmals begonnen hat, dann durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird und die (weitere) Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007 beginnt. http://intranet.prod.bfa/rvliteratur/raa/00602370rh/00602370rh_b… 14.03.2008 Wer kann mir hier weiterhelfen. Der früheste Termin bei der RV-berarutung 5.4.08. Die zeit wird mir knapp. Vielen Dank Klaus
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