Hallo Klaus S,
ja, dies ist prinzipiell möglich. Allerdings müssten Sie aufgrund der „vorzeitigen Inanspruchnahme“ auch entsprechende Abschläge in Kauf nehmen. Wie hoch diese Abschläge in Ihrem Einzelfall sind, hängt insbesondere davon ab, ob Sie sich auf einen Vertrauensschutz berufen können.
Weitere Informationen zu diesem Thema - insbesondere auch zum Vertrauensschutz - erhalten Sie z. B. auch in folgender Broschüre (hier insbesondere ab Seite 29):
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/reha_und_rente_schwerbehinderte_menschen.pdf?__blob=publicationFile&v=18
Im Zweifel können Sie sich aber auch individuell und kostenlos in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.