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Experten-Antwort

Rente mit 62 - frühzeitige Entlassung möglich?

von Heidi23.01.2017 | 11:37
1435 Ansichten
4 Antworten
Hallo, meine Mutter ist im Jahre Januar 1955 gebohren und arbeitet 25 Wochenstunden als medizinische Fachangestellte in einer Zahnarztpraxis. Bedingt durch Ihren Tätigkeitsbereich und fortgeschrittener Arthrose in den Kniegelenken erleidet Sie Schmerzen und möchte frühzeitig in die Rente entlassen werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein für die frühzeitige Entlassung in die Rente.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.01.2017 | 14:14

Hallo Heidi,

Ihre Mutter kann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, dann würde von Seiten des Rentenversicherungsträgers geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente möglich wäre.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung hierfür:

Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten mit Beiträgen und das Vorliegen von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Ansonsten kann Ihre Mutter beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellen. Sollte ein Grad von mindestens 50 festgestellt werden, könnte sie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Frühester Rentenbeginn ohne Abschläge hierfür wäre nach Vollendung des Lebensjahres von 63 Jahren und 9 Monaten. Für jeden Monat vorher entstünde eine Rentenminderung von 0,3 %.

Ohne Vorliegen von Schwerbehinderung wäre bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren dann noch die Altersrente für langjährig Versicherte möglich. Rentenbeginn hierfür wäre der 01.02. 2018 (falls Ihre Mutter am 01.01.1955 geboren ist wäre Rentenbeginn der 01.01.2018). In diesem Fall würde sich eine Rentenminderung von 9,9 % ergeben.

3 Antworten

Heidiam 25.01.2017 | 15:21
Hier nochmal mein Anliegen ohne die Smileys in den Kalenderjahren: Hallo und herzlichen Dank für Ihre Antwort. ich habe Ihre Texte recherchiert und verstanden. Im Fall meiner Mutter (geboren Januar 1055, regulärer Rentenbeginn Oktober 2020) wäre - eine geminderte Altersrente bei Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren ab Januar 2018 IM ALTER VON 63 JAHREN möglich (Rentenminderung 0,3% pro Monat wären 33 Fehlmonate, also 9,9% Minderung). - eine Erwerbsminderungsrente bei Feststellung gesundheitlicher Einschränkung (Behinderungs-Grad 50%) SOFORT möglich (Rentenminderung 0,3% pro Monat wären 45 Fehlmonate, also 15,5% Minderung). Nun habe ich recherchiert, dass meine Mutter erst im Alter von 63,5 Jahren die Altersrente in Anspruch nehmen darf. Frage: Stimmen nun 63 Jahre (Rentenbeginn Januar 2017 ) oder 63,5 Jahre (Rentenbeginn Juli 2017 )? Vielen Dank!
Heidiam 25.01.2017 | 15:19
Hallo und herzlichen Dank für Ihre Antwort. ich habe Ihre Texte recherchiert und verstanden. Im Fall meiner Mutter (geboren Januar 1055, regulärer Rentenbeginn Oktober 2020) wäre - eine geminderte Altersrente bei Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren ab Januar 2018 IM ALTER VON 63 JAHREN möglich (Rentenminderung 0,3% pro Monat wären 33 Fehlmonate, also 9,9% Minderung). - eine Erwerbsminderungsrente bei Feststellung gesundheitlicher Einschränkung (Behinderungs-Grad 50%) SOFORT möglich (Rentenminderung 0,3% pro Monat wären 45 Fehlmonate, also 15,5% Minderung). Nun habe ich recherchiert, dass meine Mutter erst im Alter von 63,5 Jahren die Altersrente in Anspruch nehmen darf. Frage: Stimmen nun 63 Jahre (Rentenbeginn Januar 2018) oder 63,5 Jahre (Rentenbeginn Juli 2018)? Vielen Dank!
W*lfgangam 25.01.2017 | 21:50
Heidi schrieb

Hier nochmal mein Anliegen ohne die Smileys in den Kalenderjahren:

Hallo und herzlichen Dank für Ihre Antwort.

ich habe Ihre Texte recherchiert und verstanden.

Im Fall meiner Mutter (geboren Januar 1055, regulärer Rentenbeginn Oktober 2020) wäre

- eine geminderte Altersrente bei Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren ab Januar 2018 IM ALTER VON 63 JAHREN möglich (Rentenminderung 0,3% pro Monat wären 33 Fehlmonate, also 9,9% Minderung).

- eine Erwerbsminderungsrente bei Feststellung gesundheitlicher Einschränkung (Behinderungs-Grad 50%) SOFORT möglich (Rentenminderung 0,3% pro Monat wären 45 Fehlmonate, also 15,5% Minderung).

Nun habe ich recherchiert, dass meine Mutter erst im Alter von 63,5 Jahren die Altersrente in Anspruch nehmen darf.

Frage: Stimmen nun 63 Jahre (Rentenbeginn Januar 2017 ) oder 63,5 Jahre (Rentenbeginn Juli 2017 )?

Vielen Dank!

Hallo Heidi, wesentlicher einfacher wäre es, das in einem Beratungsgespräch vor Ort zu klären, weil Sie da so einiges vermischen. Kurz gefasst: - EM-Rente ist altersunabhängig, GdB 50 dafür ohne Bedeutung - Abschlag max. 10,8 %, - Altersrente nach 35 Jahren mit 63 (GdB 50 dafür _zunächst_ ohne Bedeutung) - Abschlag 9,9 %, - Altersrente nach 35 Jahren UND GdB 50 - kein Abschlag bei Rentenbeginn 01.11.2018 (63+9), - Altersrente nach 45 (!) Jahren, GdB 50 dafür ohne Bedeutung, ohne Abschlag ab 01.08.2018 (63+6) Sie sehen, da gibt es viele Möglichkeiten für Altersrenten und deren Beginn/Abschläge (es gibt nicht nur die EINE), die in der letzten Rentenauskunft Ihrer Mutter alle im Detail dargestellt sind ...einfach Nachlesen, erspart die Recherche ;-) Eine aktuelle Rentenauskunft können Sie übrigens hier anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/… Gruß w.
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