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Experten-Antwort

Rente mit 63

von Karin23.01.2018 | 14:24
1609 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann ich als besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) mit 63 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen? (Vertrauensschutz) Bin im Mai 1955 geboren,noch berufstätig und beziehe Krankengeld. (nach Aussage Arzt bis zum Schluß) Aussteuerung KK im Juli 2018. Es fehlen mir also bis zur Rente 63 plus 8 Monate noch 4 Monate. Wie kann ich die evt. überbrücken? Danke an das Team. Karin

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karin,

bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es keinen Vertrauensschutz und auch keine Möglichkeit, diese Rente vorzeitig (mit Abschlag) in Anspruch zu nehmen. Sie können diese Rente frühestens ab 01.12.2018 in Anspruch nehmen (mit 63 + 6). Ausnahme: Falls Sie am 01.05. geboren sind, kann die Rente bereits am 01.11.2018 beginnen.

Alternativ könnten Sie die Altersrente für langjährig Versicherte ab Juli 2018 (= Aussteuerung aus dem Krankengeld) in Anspruch nehmen. Allerdings würde der Rentenabschlag dann 9,6 % betragen (Bei Geburtstag am 01.05.: 9,3 % Abschlag). Das bedeutet dauerhaft einen finanziellen Verlust gegenüber der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Sind sie eventuell schwerbehindert (GdB mindestens 50) oder halten sie sich für erwerbsgemindert? Oder haben sie eventuell noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karin,

die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnten sie abschlagsfrei frühestens ab 01.03.2019 in Anspruch nehmen. Bei Rentenbeginn im Juli 2018 (Aussteuerung) würde der Abschlag 2,4 % betragen.

Wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Juli 2018 bereits erfüllt haben, könnten Sie sich ab Juli auch arbeitslos melden und die Zeit bis zum Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld überbrücken. Dazu müssten sie allerdings Ihr Arbeitsverhältnis beenden, was eine Sperrzeit nach sich zieht. Eine Sperrzeit entsteht nicht, wenn Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht.

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17 Antworten

Hortensieam 23.01.2018 | 15:03
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Ich bin am 16.5.55 geboren. Arbeitslosengeld beziehe ich noch nicht, weil ich noch nicht gekündigt bin. Kann ich mich noch arbeitslos zwischen Krankengeld und Rentenbeginn 1.12.2018 melden und dann auch ohne Abschlag in die Altersrente gehen??Schwerbehinderungsverschlimmerungsantrag auf 50 grad läuft noch. Wann kann ich dann ohne/mit wieviel Abschlag in Schwerbehind.Rente gehen? Danke nochmal! Karin
Hortensieam 23.01.2018 | 15:10
Hallo, Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Ich bin am 16.5.55 geboren und noch nicht gekündigt - somit auch noch kein Arbeitslosengeld erhalten. Kann ich mich zwischen Krankengeld_Aussteuerung und Beginn der Rente mit 63+6 Mon.(1.12.2018) noch arbeitslos melden und somit den Übergang schaffen ohne Abschlag? Schwerbehindert.Verschlimmer.Antrag läuft noch. Wann könnte ich dann ohne Abschlag in Rente für Schwerbehin.gehen? Danke nochmal! Karin
Doremiam 23.01.2018 | 15:21
Hallo Karin Hortensie Mein Vorschlag: 1. Schwerbehinderung min. 50 erreichen ( Antrag haben Sie bereits laufen), wenn das dauert: 2. Krank bis zur Aussteuerung ( wenn Kasse mitspielt) 3. Nach Aussteuerung, Kündigung, wenn Arbeitgeber mitspielt, dann ALG I evtl. Nahtlosigkeit. Rente mit 45 Beitragsjahren und 63 + X ist die beste Lösung
senf-dazuam 23.01.2018 | 17:43
Hallo Karin! Für mich ist hier nicht ganz klar, wozu die 4 Monate fehlen. Bis zum Rentenbeginn oder für die Wartezeit von 45 Jahren. Lassen Sie sich von der DRV mal eine Rentenauskunft für die Rente für *besonders* langjährig Versicherte erstellen. Dann können Sie sehen, ob und wann Sie die Wartezeit erfüllt haben. Wenn die Wartezeit vor der möglichen Arbeitslosigkeit erfüllt ist, dann können Sie die Rente ohne Abschläge beantragen. Falls noch Monate fehlen, können Sie diese ggf. mit einem versicherungspflichtigen Minijob erwerben - allerdings nicht bei paralleler Arbeitslosigkeit! Alternativ könnte die Rente für schwerbehinderte Menschen mit dem deutlich kleineren Abschlag eine Wahl sein.
W*lfgangam 23.01.2018 | 19:21
Hallo Karo, es sind die 4 Monate zwischen Ende KG (Juli 2018) und Beginn der abschlagsfreien Rente zum 01.12.2018. In den +8 Monaten haben Sie sich zwar etwas vertan - es sind nur +6 - aber am 01.12.2018 ändert das nichts. Dem Hinweis von > Doremi: 3. Nach Aussteuerung, Kündigung, wenn Arbeitgeber mitspielt, würde ich nicht folgen/Kündigung durch AG ...das ist nicht notwendig. Von Ihrer Krankenkasse werden Sie rechtzeitig ein Schreiben über die 'Aussteuerung' erhalten UND mit Hinweisen, dass Sie anschließend ALG erhalten können und sich mit diesem Schreiben ans 'Arbeitsamt' wenden sollen - eben die Nahtlosigkeitsregelung/Zahlung ALG für max. 2 Jahre. Das 'Arbeitsamt' wird Sie natürlich neu 'auf den Kopf stellen'/hinterfragen/begutachten /ist die noch vermittlungsfähig für mind. 15 Wochen-Std.? Wenn Sie denen signalisieren, das Sie eh 4 Monate später in die Altersrente gehen, lassen die vielleicht von sonst üblichen Maßnahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab - eine Bestätigung über den künftigen Rentenantrag/Antragstermin schon vereinbart könnte das untermauern. Andererseits ist natürlich auch rein finanziell zu beurteilen, ob Sie die möglichen 2 Jahre ALG nicht einfach noch 'mitnehmen' ...ALG höher als Rente (??) und für die Altersrente ergibt sich dabei auch noch ein Mehrwert. Allgemein ist diese/Ihre Situation nicht unüblich, im Detail hilft Ihnen hier aber keine Ferndiagnose ...das muss vor Ort geklärt/beraten werden. Gruß w.
Karoam 23.01.2018 | 18:24
[quote=289921Für mich ist hier nicht ganz klar, wozu die 4 Monate fehlen. Es sind vermutlich die 4 Monate von Aussteuerung bis Rentenbeginn. Wie überbrücken: Leben, Krankenversicherung usw.
Unwissendeam 24.01.2018 | 11:52
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo Karo,

es sind die 4 Monate zwischen Ende KG (Juli 2018) und Beginn der abschlagsfreien Rente zum 01.12.2018. In den +8 Monaten haben Sie sich zwar etwas vertan - es sind nur +6 - aber am 01.12.2018 ändert das nichts.

Dem Hinweis von

> Doremi: 3. Nach Aussteuerung, Kündigung, wenn Arbeitgeber mitspielt,

würde ich nicht folgen/Kündigung durch AG ...das ist nicht notwendig. Von Ihrer Krankenkasse werden Sie rechtzeitig ein Schreiben über die 'Aussteuerung' erhalten UND mit Hinweisen, dass Sie anschließend ALG erhalten können und sich mit diesem Schreiben ans 'Arbeitsamt' wenden sollen - eben die Nahtlosigkeitsregelung/Zahlung ALG für max. 2 Jahre.

Das 'Arbeitsamt' wird Sie natürlich neu 'auf den Kopf stellen'/hinterfragen/begutachten /ist die noch vermittlungsfähig für mind. 15 Wochen-Std.? Wenn Sie denen signalisieren, das Sie eh 4 Monate später in die Altersrente gehen, lassen die vielleicht von sonst üblichen Maßnahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab - eine Bestätigung über den künftigen Rentenantrag/Antragstermin schon vereinbart könnte das untermauern.

Andererseits ist natürlich auch rein finanziell zu beurteilen, ob Sie die möglichen 2 Jahre ALG nicht einfach noch 'mitnehmen' ...ALG höher als Rente (??) und für die Altersrente ergibt sich dabei auch noch ein Mehrwert.

Allgemein ist diese/Ihre Situation nicht unüblich, im Detail hilft Ihnen hier aber keine Ferndiagnose ...das muss vor Ort geklärt/beraten werden.

Gruß

w.

Hallo W*lfgang, die Nahtlosigkeitsregelung ist kein Selbstläufer. Sie wird nur angewendet, wenn und solange Karin wahrscheinlich erwerbsgemindert ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt wurde. Nachdem Karin bisher "nur" arbeitsunfähig ist, ist ungewiss, ob sie auch erwerbsgemindert ist. Sollte der Rentenversicherungsträger innerhalb der zu überbrückenden 4 Monate entscheiden, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, hat Karin ein Problem, da die Agentur für Arbeit dann die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellt. Wenn Karin keine Befunde ihrer behandelnden Ärzte vorlegen kann, die eine Erwerbsminderung begründen, muss sie sogar damit rechnen, dass die "negative" Feststellung des Rentenversicherungsträgers sehr zeitnah erfolgt. Eine Kündigung ist daher wohl doch der bessere bzw. sicherere Weg für Karin. Dann kann sich Karin auch den ganzen Aufwand sparen, der ihr entsteht, wenn der Rentenversicherungsträger die Erwerbsfähigkeit prüft.
Genervteram 24.01.2018 | 16:14
Zitat von HotRod anzeigenausblenden
die Nahtlosigkeitsregelung ist kein Selbstläufer. Sie wird nur angewendet, wenn und solange Karin wahrscheinlich erwerbsgemindert ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt wurde. Nachdem Karin bisher "nur" arbeitsunfähig ist, ist ungewiss, ob sie auch erwerbsgemindert ist. Sollte der Rentenversicherungsträger innerhalb der zu überbrückenden 4 Monate entscheiden, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, hat Karin ein Problem, da die Agentur für Arbeit dann die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellt. Wenn Karin keine Befunde ihrer behandelnden Ärzte vorlegen kann, die eine Erwerbsminderung begründen, muss sie sogar damit rechnen, dass die "negative" Feststellung des Rentenversicherungsträgers sehr zeitnah erfolgt.
Damit versuchen bie BA und deren Pseydobehörden Namens JobCenter ihre sogenannten Kunden ein zu schüchtern, damit sie den Arbeitgebern billige 1-€URO-Sklaven zuschustern können! Kenner der Materie legen gegen einen abgelehnten Rentenantrag erst ein mal Widerspruch ein und stellen notfalls ganz einfach einen neuen Rentenantrag. Und so lange greift dann auch die Nahtlosregelung!
Dass Sie HotRod,als Arbeitsunwilliger wissen, wie man den Sozialstaat schamlos ausnutzt ist hier hinreichend bekannt und verpönt. Bleiben Sie besser im Tachelesforum. Dort halten sich viele Gleichgesinnte auf, mit denen Sie weiter „fachsimpeln“ können!
Schorscham 24.01.2018 | 18:50
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Dazu hätte ich jetzt mal eine grundsätzliche Frage. Es heißt ja, dass die BA im Rahmen der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung" so lange Arbeitslosengeld 1 zahlen muss, bis rechtswirksam über den EM-Rentenantrag entschieden wurde. (Längstens bis zum Ende des individuellen Leistungsanspruchs..) Muss die BA denn tatsächlich abwarten, bis die letzte Gerichtsinstanz ein abschließendes Urteil gefällt hat? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, da das ja bedeuten würde, dass jeder Arbeitsunwillige (die es in Wirklichkeit natürlich gar nicht gibt...:), bloß EM-Rente beantragen und den gesamten Rechtsweg ausschöpfen müsste und dann Ruhe hätte bis zum Rentenalter. (Folgeanträge zu stellen, ist ja auch nicht verboten...) Allerdings ist es aber auch Fakt, dass sehr viele Verfahren tatsächlich erst gerichtlich geklärt werden. MfG
Unwissendeam 24.01.2018 | 17:08
Zitat von HotRod anzeigenausblenden
Echte Kenner der Materie wissen aber, dass man sich diesen ganzen Aufwand (Antrag, ggf. Begutachtung, Widerspruch, erneuter Antrag ...) sparen kann, wenn eine simple Kündigung vorliegt. Und echte Kenner der Materie wissen auch, was mit einem erneuten Rentenantrag passiert, der unmittelbar nach der Ablehnung eines Rentenantrags gestellt wird und keinerlei neue Gesichtspunkte enthält: Bevor die Agentur die Zahlung von ALG I wegen Nahtlosigkeit wieder aufnimmt, liegt schon die erneute ablehnende Entscheidung des RV-Trägers vor. Toll!
Nicht unendlicham 25.01.2018 | 08:26
Die Nahtlosigkeitsregelung greift aber nicht unendlich, sondern nur so lange, wie der individuelle Leistungsanspruch des einzelnen Antragstellers besteht. Mir wurde (meinem Alter gemäß rechtskonform) Nahtlosgkeit für 12 Monate gewährt und sie wurde mir auch während der anhängigen Klage zur EMR weiterhin gewährt, jedoch nur insgesamt die 12 Monate meines Leistungsanspruch. Über meinen Rentenantrag war bis dahin aber noch nicht rechtsgültig entschieden und einen weiteren Leistungsanspruch (z.B. auf ALG II) hatte ich nicht, da das Familieneinkommen/Gehalt des Ehepartners mit zu berücksichtigen war. Bis zu endgültigen gerichtlichen Entscheidung zur EMR vergingen noch mehr als ein Jahr, ohne eigenen Leistungsanspruch jedweder Art. Eien unendlichen Nahtlosigkeitsanspruch über Widerspruch - Klage - neue Rentenantragstellung herbeiführen zu können, kann ich mir nicht vorstellen, zumal die persönlichen Leistungsanspruchsvoraussetzungen irgendwann erschöpft sind und man von der AfA dann keine Leistung erhält und/oder ans JC weitergereicht wird. Gruß
Unwissendeam 25.01.2018 | 06:19
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Hallo Schorsch, das ist leider ein Gerücht, das so nicht ganz stimmt. Wenn der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, ist GRUNDSÄTZLICH KEIN Nahtlosigkeitsfall mehr gegeben. Auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers kommt es dabei NICHT an. Das heißt, mit einem Widerspruch oder einer Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträger wird nicht "automatisch" die Weiterzahlung von ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung bewirkt. Die Agentur für Arbeit entscheidet vielmehr im Einzelfall, ob sie weiter zahlt. Die Agentur für Arbeit hat einen eigenen ärztlichen Dienst, der spätestens in diesem Zeitpunkt ins Spiel kommt. Ist der Ärztliche Dienst der Agentur nicht davon überzeugt, dass Erwerbsminderung vorliegt, zahlt die Agentur trotz Widerspruchs / Klage gegen die Entscheidung der Rentenversicherung regelmäßig nicht nach der Nahtlosigkeitsregelung.
annaam 25.01.2018 | 08:54
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo Karo,

es sind die 4 Monate zwischen Ende KG (Juli 2018) und Beginn der abschlagsfreien Rente zum 01.12.2018. In den +8 Monaten haben Sie sich zwar etwas vertan - es sind nur +6 - aber am 01.12.2018 ändert das nichts.

Dem Hinweis von

> Doremi: 3. Nach Aussteuerung, Kündigung, wenn Arbeitgeber mitspielt,

würde ich nicht folgen/Kündigung durch AG ...das ist nicht notwendig. Von Ihrer Krankenkasse werden Sie rechtzeitig ein Schreiben über die 'Aussteuerung' erhalten UND mit Hinweisen, dass Sie anschließend ALG erhalten können und sich mit diesem Schreiben ans 'Arbeitsamt' wenden sollen - eben die Nahtlosigkeitsregelung/Zahlung ALG für max. 2 Jahre.

Das 'Arbeitsamt' wird Sie natürlich neu 'auf den Kopf stellen'/hinterfragen/begutachten /ist die noch vermittlungsfähig für mind. 15 Wochen-Std.? Wenn Sie denen signalisieren, das Sie eh 4 Monate später in die Altersrente gehen, lassen die vielleicht von sonst üblichen Maßnahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab - eine Bestätigung über den künftigen Rentenantrag/Antragstermin schon vereinbart könnte das untermauern.

Andererseits ist natürlich auch rein finanziell zu beurteilen, ob Sie die möglichen 2 Jahre ALG nicht einfach noch 'mitnehmen' ...ALG höher als Rente (??) und für die Altersrente ergibt sich dabei auch noch ein Mehrwert.

Allgemein ist diese/Ihre Situation nicht unüblich, im Detail hilft Ihnen hier aber keine Ferndiagnose ...das muss vor Ort geklärt/beraten werden.

Gruß

w.

Hallo Karin Wolfgang hat wie so oft vollkommen Recht Nimm die Arbeitslosigkeit möglichst lange mit. Das Arbeitslosengeld wird in der Regel höher sein als die anstehende Rente. Durch die Arbeitslosen-Zeit wird dein Rentenanspruch steigen. Das Arbeitsamt wird während des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 Rentenbeiträge in deine RV einzahlen. Du brauchst auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn du diesen Weg eischlägst. Schließlich ist die Arbeitslosenversicherung eine Versicherung, in die du vermutlich jahrelang Beiträge einbezahlt hast. Also nur Mut. Grüsse
Karinam 25.01.2018 | 09:53
Hallo liebes Team, zuerst noch mal ein ganz großes Dankeschön für die vielen Antworten welche mir ein ganz neues Bild machen. Meine Frage noch: Wie lange bin ich arbeitslos? Bis zur Rente 63+6 Monate oder bis 65? Kann ich dann überhaupt in vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte mit 63+ ? Ich warte jetzt erst mal ab, wie die Krankenkasse bzw. Rentenversicherung reagiert. Gruß Karin
-am 25.01.2018 | 12:23
Zitat von Karin anzeigenausblenden
Hallo Karin, zur Klärung Ihrer Frage, ob und ab wann Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können, wenden Sie sich am besten eine Auskunfts- und Beratungsstelle und lassen sich dort beraten.
W*lfgangam 25.01.2018 | 20:55
Zitat von Karin anzeigenausblenden
Hallo Karin, bei 'problemloser' Arbeitslosigkeit /das 'Arbeitsamt' lässt es einfach so laufen und Sie 'spielen' mit deren Anforderungen an Sie mit, können Sie den Beginn Ihrer Rente selbst entscheiden. Das kann dann 63+6 oder auch später sein - wenn es sich für Sie 'rechnet'. Wir drehen uns etwas im Kreis, habe ich das Gefühl ...wie Sie richtig gesagt haben "Ich warte jetzt erst mal ab, wie die Krankenkasse bzw. Rentenversicherung reagiert.", dann fragen Sie hier gern noch mal nach. Gruß w.
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