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Experten-Antwort

Rente mit 63 - 45 Beitragsjahre??

von Heinrich02.08.2014 | 18:14
7465 Ansichten
20 Antworten

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Hallo, habe eine Frage zur Anerkennung von Beitragszeiten. Im Jahr 1975- 77 (ca. 24 Mon.) habe ich eine "induviduelle Förderung der beruflichen Fortbildung" zum Techniker gemacht. In diesem Zeitraum wurde Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt gezahlt. Weiterhin liegt eine Bescheinigung zum Zwecke der Rentenverischrung vor. Im Rentenversicherungsverlauf sind diese Zeiten nicht mit SVN oder AFG gekennzeichnet. Werden diese Zeiten im Rahmen der Rente mit 63 als Beitragszeiten anerkannt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinrich,

User „W*lfgang“ hat Ihnen aus meiner Sicht bereits die zutreffenden Antworten gegeben.

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19 Antworten

W*lfgangam 02.08.2014 | 19:04
Hallo Heinrich, DRV = Deutsche Rentenversicherung. Gut, ist keine offizielle Abkürzung wie früher LVA und BfA, wird aber umgangssprachlich verwendet. Keine Bescheinigung? Sie schreiben doch aber "In diesem Zeitraum wurde Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt gezahlt. Weiterhin liegt eine Bescheinigung zum Zwecke der Rentenverischrung vor." Wenn es nur eine Bescheinigung für die Fachschulausbildung ist, keine Unterhaltsgeldbescheinigung, werden Sie im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung die Gelegenheit erhalten, die Unterhaltsgeldzahlung über dieses so genannte Mittel der Glaubhaftmachung (quasi als Nachweis) belegen zu können. Gruß w.
W*lfgangam 02.08.2014 | 18:42
Hallo Heinrich, in der rechten Spalte dürfte daher statt Pflichtbeitragszeit nur Fachschulausbildung (=Anrechnungszeit) stehen, Unterhaltsgeldleistungen über AFG wurden erst ab 1978 zu Pflichtbeitragszeiten. Da der Bezug von Unterhaltsgeld generell zu den 45 Jahren zählt, reicht es, bei Gelegenheit die entsprechenden Nachweise der DRV vorzulegen. Gruß w.
Heinricham 02.08.2014 | 18:57
DRV? was für Nachweise? ich habe leider keine unterlagen mehr aus die 70er jahre! lg. heinrich
Heinricham 02.08.2014 | 21:01
ich habe keinen nachweis was die unterhaltszahlung vom arbeitsamt betrifft, da das gz. ja fast 40 jahre her ist. versuche gerade bei der bank evtl. einen kontoauszug (hier müsste ja die art der zahlung vom arbeitsamt) auf mikroverfilmung evtl. zu organisieren, was dann die rentenversicherung akzeptieren könnte bzw. müsste. lg. heinrich
Karl51am 03.08.2014 | 12:14
Hallo Heinrich. Bei mir ist der gleiche Fall (1972-1974). Mir hat eine Mitarbeiterin der RV den Tipp gegebes, doch mal bei meiner Krankenkasse nachzufragen. Von der habe ich dann eine Bescheinigung bekommen: "Leistungsbezug SGB III Arbeitslosengeld 1 (Plichtversichert)" Mit dieser Bescheinigung kann man dann Anerkennung dieser Zeit als ALG-Bezug beantragen.
Katjaam 03.08.2014 | 17:07
Zitat von Karl51 anzeigenausblenden
Hallo @Karl51, nun, man kann bei der Krankenkasse natürlich nachfragen. Die Wahrscheinlichkeit, das Unterlagen noch vorliegen ist natürlich gering. Was haben Sie denn den Mitarbeitern der Krankenkasse versprochen, das man Ihnen eine solche Bescheinigung ausgestellt hat. 3 Pfund Kaffee wie in Rumänien, ein schönes Abendessen? Die Bescheinigung mit diesen Begriffen kann niemals auf Unterlagen beruhen. Es gab damals weder den Begriff ALG1, Leistungsbezug SGB III, Pflichtversichert. Wenn wirklich Unterlagen bei der Krankenkasse vorliegen, lassen Sie sich eine Kopie der Mitglieder- und Leistungkartei oder des entsprechenden Mikrofilmes machen. So sieht die Bescheinigung "getürkt" aus. Ich bezweifle damit keineswegs das es so gewesen ist. Katja
Heinricham 04.08.2014 | 14:14
hallo ihr "mitdenker", wird mir wohl nichts anderes überig bleiben, wie einen kontoauszug von 1975 in mikrofilmqualität zu bsorgen, in der hoffnung, d. auf der überweisung die jew. verwendung abgedruckt ist. wer weiss evtl. noch andere alternativen? lg. heinrich
Karl51am 04.08.2014 | 21:41
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
"Leistungsbezug SGB III Arbeitslosengeld 1 (Plichtversichert)"
Hallo Karl51, 'blöd' nur, dass es in dieser Zeit noch kein SGB gab ;-) Die KK wird es halt aus den alten Unterlagen auf die neuen gesetzlichen Grundlagen auslegen/bescheinigen - besser wärs (meine Meinung), sie würden sich auf die 'alten/richtigen' Rechtsgrundlagen beziehen und überlassen der DRV die 'Umsetzung' - bezogen auf die '45' Jahre. Gruß w.
Hallo W*lfgang Ich war heute bei meiner Krankenkasse. Genau so wie Sie beschreiben war es, beim Eingeben in EDV "modernisiert". Ich werde damit zur Rentenberatung der DRV gehen und es klären. Danke für Ihre Nachricht Gruß Karl51
Manfredam 13.08.2014 | 10:38
Hallo Wolfgang, hallo Experte, ich hatte in diesem Forum am 27.05.2014 die Frage von Heinrich mit ähnlichem Wortlaut gestellt. Ich war jetzt bei der Beratungsstelle und mir wurde mitgeteilt, dass diese Zeiten der Technikerschule keine Wartezeiten im Rahmen der Rente mit 63 sind und nicht anerkannt werden. Wolfgang schrieb, dass der Bezug von Unterhaltsgeld generell zu den 45 Jahren zählt und diese Aussage wurde vom Experten bestätigt. Warum diese unterschiedlichen Meinungen? Gruß Manfred
Heinricham 13.08.2014 | 12:29
Ja, - das möchte ich auch mal gerne wissen? :-( lg. Heinrich
Hansam 16.01.2015 | 06:48
Infobrief Deutsche Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung-bw.de Baden-Württemberg Nr. 02/14 Weiterhin werden Arbeitslosigkeitszeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung wie z. B. Arbeitslosengeld berücksichtigt, sofern diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente bezogen wurden. www.deutsche-rentenversicherung.de/.../Infobrief%202-14.pdf?__... Einfach mal im Internet suchen da steht noch mehr drin.
Dieter Weberam 13.10.2015 | 20:07
Hallo zusammen, ich bin heute genau in der gleichen Situation. Habe von 1975 bis 1977 die Technikerausbildung absolviert und vom Arbeitsamt Unterhaltszahlungen erhalten, habe aber keinen Nachweis dafür sondern nur die von der Technikerschule ausgestellte Bestätigung für die Rentenversicherung. Da das bei Heinrich schon einige Monate zurück liegt, würde mich interessieren, wie das jetzt ausgegangen ist. Hast Du einen Nachweis von der Krankenkasse bekommen? LG Dieter
Jürgen Blockam 13.11.2015 | 14:57
Hallo, bei mir (Jahrgang 1951) ist es ähnlich, von 10/1973 bis 08/1975 Unterhaltsgeldbezug nach dem AFG (Fachschulbesuch, staatl. gepr. Betriebswirt), leider keine Nachweise mehr zum Leistungsbezug UHG. Von 08/1975 bis 09/1975 Krankengeld (Arbeitsunfähigkeit im Rentenverlauf gespeichert), von 10/75 bis 10/76 Arbeitslosigkeit im Rentenverlauf gespeichert, hier auch keine Nachweise mehr vorhanden - ist aber alles bereits seit 1979 im Versicherungsverlauf gespeichert, Der Fachschulbesuch wurde erst später beim Rententräger gespeichert. Die Arbeitsagentur hat 1973-1975 noch keine automatischen Leistungsnachweise erstellt und wer hat nach 40 Jahren noch die handschriftlichen Bescheide zur Höhe UHG und den sächlichen Kosten? Der Leistungsbezug UHG wurde nicht anerkannt bei der Wartezeit, ein 6 monatiger Leistungsbezug Arbeitslosengeld von 10/75 bis 04/76 wurde anerkannt, die eidesstattliche Erklärung nach § 244 Absatz 3 wurde mir durch den RV-Träger verwehrt. Ein Vermerk in meiner Leistungsakte beim Rententräger "Im Normalfall wird kein Unterhaltsgeld gezahlt ..." scheint wohl ausschlaggebend zu sein Ich bin jetzt im Klageverfahren. Nachweis der Schule über die Schulzeit liegt vor. Anfragen bei Krankenkasse, Schule (ggf. Schülerlisten), Bank, Arbeitsagentur hatten keinen Erfolg. Ich habe vor dem Besuch der Schule 1973 eine Ausbildung abgeschlossen, Wehrdienst und eine weitere beitragspflichtige Beschäftigung gehabt, die Voraussetzungen für den Unterhaltsgeldbezug lagen somit nach dem AFG (Stand 1973) vor. Ist schon alles recht blöd wenn man aufgrund der Gesetzesänderung ab 01.07.2014 eigentlich seit fast einem Jahr einen Rentenanspruch auf die Rente für besonders langjährig Versicherte hat und nicht bekommt. Wer hat noch Tips, gibt es unterschiedliche Weisungen/Entscheidungen der örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger, das Klageverfahren wird wohl noch andauern? Gruss Jürgen
Peter Meieram 08.03.2016 | 09:38
Zitat von Dieter Weber anzeigenausblenden
Ich habe auch wie Dieter eine Techniker Ausbildung von 1975 bis 1977 in Duisburg absolviert. Die Zeit wird von det RV auch anerkannt, jedoch nicht die Unterhaltszahlung vom Arbeitsamt für diesen Zeitraum. Ich habe lediglich von Okt.1975 ein Schreiben vom Arbeitsamt, in dem mir Mitgeteilt wird, dass die bis dahin wöchentlichen Unterhaltszahlungen (auch mit der bisher gezahlten Summe) auf zweiwöchentlich umgestellt werden. Die Zeit von Aug.-Okt. 1975 wird anerkannt. Ab da aber nicht mehr weil der Nachweis fehlt, dass ich für die restliche Zeit der Ausbildung auch wirklich Zahlungen erhalten habe. Für mich ist das Nachweis genug. Für den Sachbearbeiter der RV scheinbar nicht. In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass seit 1972 im Westen die Krankenkassen automatisch dem RVT Daten über die Sozialversicherungsleistungen zur Verfügung stellen mußten. Wenn das wirklich so wäre sollte die RV zu meinem Fall Informationen vorliegen haben. Oder.....? Über eine Anwort hierzu würde ich mich freuen Peter Meier
Jürgen Blockam 08.03.2016 | 13:45
Hallo, zu meinem Beitrag von November gibt es nichts neues, Klageverfahren läuft. Ich habe mit der Einführung der Gesetzesänderung ab 01.07.2014 alles mögliche versucht an Nachweise oder Bestätigungen zu dem Unterhaltsgeldbezug 1973-1975 zu kommen, ohne Erfolg. Da ist bei Banken, Krankenkasse etc. nichts mehr abgespeichert. Vielleicht hat ja das Sozialgericht in dem laufenden Klageverfahren mehr Erfolg - falls die auch nochmal nachfragen! Hoffentlich bis bald und einem positiven Ergebnis. Gruß Jürgen
Peter Meieram 09.03.2016 | 10:24
Zitat von Jürgen Block anzeigenausblenden
Jürgen Hallo Jürgen Das habe ich gefunden. Aber zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gibt es unterschiedliche Auffassungen...... Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.07.2015 | 13:56 Sehr geehter Fragesteller, bezüglich Ihrer Nachfrage zu der Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld (UHG) zwischen 1972 und 1974 bei der Wartezeit von 45 Jahren, kann ich Ihnen mitteilen das diese Zeiten berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI wird der Bezug von Engeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Leistungen des Arbeitsamtes) bei der Ermittlung der 45 Jährigen Wartezeit berücksichtigt. Das Problem, dass Sie keinen Nachweis mehr für diesen Zeitraum vorlegen können, kann durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Rentenversicherung gelöst werden. Vordrucke für die Abgabe dieser Erklärung können Sie direkt über die Website der Deutsche Rentenversicherung beziehen, bzw. bei den örtlichen Beratungsstellen erhalten. Mit freundlichen Grüßen Pierre Aust Rechtsanwalt
Jürgen Blockam 09.03.2016 | 13:12
Hallo, -------- Frage ggf. auch an alle in diesem Forum!!! -------- interessant wäre auch, wie entscheiden andere örtlich zuständige Rentenversicherungsträger (bei mir ist es die DRV Braunschweig-Hannover). Da kann ich nur auf ein Rundschreiben 3/2014 vom 26.06.2014 der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Münster zur Umsetzung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes hinweisen. Die Hinweise an die Mitarbeiter der DR unter den Punkten "Prüfung der Wartezeit" und "Glaubhaftmachung des Leistungsbezuges" lesen sich eigentlich recht positiv - aber wurde auch so entschieden, gibt es andere "interne" Weisungen? Gruss Jürgen
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