Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate nicht angerechnet mit Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den
letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen
der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder
vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
Wenn Sie nach eigener Aussage die WZ mit 45 Jahre vorher schon erfüllen sollten, dann brauchen Sie sich keine Sorgen machen.