Hallo Andreas 55,
das ist eine recht „spannende“ Frage, die ich Ihnen derzeit leider nicht abschießend beantworten kann. Aktuell sehen die Rentenversicherungsträger in ihren Auslegungsfragen zum Gesetz über die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine relativ enge Auslegung des Begriffs der „vollständigen Geschäftsaufgabe“ vor:
„Von einer vollständigen Geschäftsaufgabe ist deshalb dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
Eine Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts sowie eine Zusammenlegung von Betrieben oder eine Teilstilllegung ist nicht ausreichend, um den Tatbestand der vollständigen Betriebsaufgabe zu begründen, sofern der Arbeitgeber weitere Betriebsteile oder andere einzelne Betriebe weiterführt.
Auch bei einem Inhaberwechsel liegt keine vollständige Geschäftsaufgabe vor, da der neue Inhaber als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt.
Stellt ein Unternehmen eines Konzerns seine gesamte Betriebstätigkeit ein, liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe vor, weil die Unternehmen eines Konzerns selbständig und nur unter einheitlicher Leitung in dem Konzern zusammengefasst sind.
Die vollständige Geschäftsaufgabe muss ferner ursächlich für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und den folgenden Leistungsbezug gewesen sein. Auf die zeitliche Reihenfolge (erst Geschäftsaufgabe, dann Kündigung) kommt es dabei nicht an.“
Eine Regelung, wie mit dieser Frage im internationalen oder europarechtlichen Kontext umgegangen werden soll existiert derzeit noch nicht. Hier bleibt wohl vorerst die weitere rechtliche Entwicklung - insbesondere auch unter Berücksichtigung der von „W*lfgang“ bereits erwähnten angestrebten Musterprozesse - abzuwarten.