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Experten-Antwort

Rente mit 63

von Andreas 5519.01.2015 | 18:39
1398 Ansichten
2 Antworten

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Im Gesetz zur Rente mit 63 heißt es: Zeiten des Bezuges von ALG1 sollen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nur berücksichtigt werden, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Gilt dies auch bei einer Standortschließung mit Verlagerung ins Ausland (Österreich)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andreas 55,

das ist eine recht „spannende“ Frage, die ich Ihnen derzeit leider nicht abschießend beantworten kann. Aktuell sehen die Rentenversicherungsträger in ihren Auslegungsfragen zum Gesetz über die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine relativ enge Auslegung des Begriffs der „vollständigen Geschäftsaufgabe“ vor:

„Von einer vollständigen Geschäftsaufgabe ist deshalb dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer eingestellt hat.

Eine Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts sowie eine Zusammenlegung von Betrieben oder eine Teilstilllegung ist nicht ausreichend, um den Tatbestand der vollständigen Betriebsaufgabe zu begründen, sofern der Arbeitgeber weitere Betriebsteile oder andere einzelne Betriebe weiterführt.

Auch bei einem Inhaberwechsel liegt keine vollständige Geschäftsaufgabe vor, da der neue Inhaber als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt.

Stellt ein Unternehmen eines Konzerns seine gesamte Betriebstätigkeit ein, liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe vor, weil die Unternehmen eines Konzerns selbständig und nur unter einheitlicher Leitung in dem Konzern zusammengefasst sind.

Die vollständige Geschäftsaufgabe muss ferner ursächlich für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und den folgenden Leistungsbezug gewesen sein. Auf die zeitliche Reihenfolge (erst Geschäftsaufgabe, dann Kündigung) kommt es dabei nicht an.“

Eine Regelung, wie mit dieser Frage im internationalen oder europarechtlichen Kontext umgegangen werden soll existiert derzeit noch nicht. Hier bleibt wohl vorerst die weitere rechtliche Entwicklung - insbesondere auch unter Berücksichtigung der von „W*lfgang“ bereits erwähnten angestrebten Musterprozesse - abzuwarten.

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1 Antworten

W*lfgangam 19.01.2015 | 20:06
Hallo Andreas55, wenn die Geschäftsaufgabe am Standort D erfolgt, ist das in meinen Augen eine 'vollständige Geschäftsaufgabe', auch wenn im Ausland ein neuer Standort/Sitz des 'alten' Arbeitgebers aufgemacht wird. Die internen Richtlinien der DRV haben zu dieser Frage vielleicht schon eine Aussage getroffen, andernfalls wird es Frage einer gerichtlichen Klärung werden. Als Randinfo: der DGB/IGM erwägt Musterklageverfahren. Bedenken Sie aber auch, dass Sie dort erst als 'Mitglied' und Beitragszahler willkommen sind. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß w.
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