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Experten-Antwort

Rente mit 63 - freiwillige Beiträge

von Bruno Valter04.07.2014 | 08:52
1126 Ansichten
2 Antworten
Hallo, ich habe 40 Jahre Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer (incl. 15 Monate Arbeitslosigkeit und 1 Monat Krankengeld) gezahlt und möchte die Zeit bis zum Rentenbeginn mit freiwilligen Beiträge auffüllen. Ich bin seit seit Okt. 2012 nicht mehr erwerbstätig und zahle seitdem keine Beiträge mehr. . Kann ich nun 5 Jahre lang den Mindestbeitrag freiwillig einzahlen und dann mit 63 Jahren und 8 Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Meine Geburtsdaten: Sep. 1956 Vielen Dank !

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.07.2014 | 09:53

Hallo Herr Valter,

die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist für den Geburtsjahrgang 1956 ab einem Alter von 63 Jahren und 8 Monaten möglich (01.06.2020).

Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren (§51 Abs. 3a SGB VI).

Uneingeschrängt anrechenbar ist von die von Ihnen genannte Zeit des Krankengeldbezuges. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit wäre zu prüfen, ob diese in vollem Umfang berücksichtigt werden kann, da Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) von der Anrechnung ausgeschlossen sind.

Sollten dann noch Monate zu der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren fehlen, so können diese mit freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden. Die Voraussetzung, dass bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden, scheint auf Grund Ihrer Angaben erfüllt zu sein.

Auf eine Sache möchte ich Sie noch hinweisen:

Wenn Sie die freiwilligen Beiträge innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn zahlen, können diese nur Berücksichtigung finden, wenn zeitgleich keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit besteht; sprich Sie sich nicht zeitgleich ohne Leistungsbezug arbeitslos melden.

Um die genaue Zahl der fehlenden Monate zu ermitteln, empfehle ich Ihnen, sich im Herbst eine neue Rentenauskunft anzufordern.

Sollten dann noch Fragen bestehen, hilft Ihnen auch gern die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle weiter.

Mit freundlichen Grüßen

1 Antworten

Bartlam 04.07.2014 | 09:46
Hallo, bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014 werden freiwillige Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt. Freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Achtung: Zu den 45 Jahren Wartezeit zählen nicht Pflichtbeitragszeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe & Arbeitslosengeld II und Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn. Ich empfehle Ihnen, ca. Anfang September bei Ihrem Rentenversicherungsträger anzurufen und dort eine Rentenauskunft nach aktueller Rechtslage anzufordern oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen.
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