Wir sind hier im Forum der 'gesetzlichen Rentenversicherung'
Und es gibt die konkrete Frage "Möchte mit 63 in Rente gehen mit Abschlag. Habe nur sehr wenig gearbeitet, also keine 35 Jahre. Kann ich trotzdem mit 63 in Rente gehen mit Abschlägen.
Und die klare Antwort ist NEIN, denn es müssen 35 Jahre rentenrechtliche Jahre vorliegen.
Die Ausnahme wäre allenfalls, dass es medizinische Gründe gibt, die die Erwerbsfähigkeit so weit einschränken, dass es für eine halbe oder auch volle 'Erwerbsminderungsrente' reichen würde, dafür muss man nicht zwingend 35 Beitragsjahre haben und auch nicht mindestens 63 Jahre alt sein.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente können hier nachgelesen werden
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Ansonsten sind dies die 'Renten', für die die gesetzliche Rentenversicherung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen erbringt:
Zu den Renten wegen Alters zählen
die Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI),
die Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI),
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI),
die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI),
die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI),
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) (ist ein Auslaufmodell)
Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen
die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI, § 302b SGB VI),
die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, §§ 302a und 302b SGB VI) und
die Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI, § 302a Abs. 4 SGB VI).
Zu den Renten wegen Todes zählen
die kleine Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI, § 242a SGB VI),
die große Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI, § 242a SGB VI),
die kleine oder große Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3 SGB VI),
die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI, § 243a SGB VI) und
die Waisenrente (§ 48 SGB VI).
Zu den sonstigen Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zählen:
die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI),
die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) und
die kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI).
Wie unschwer zu erkennen ist, ist eine
Rente für umgangssprachlich ältere Menschen
in dieser - dem §33 SGB entnommenen Liste - nicht aufgeführt