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Experten-Antwort

Rente mit 63, wann kündigen?

von BW27.07.2017 | 20:12
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Gattin hat bereits die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte (also 45 Jahre) erfüllt. Noch nicht erfüllt ist das Alter (63+x), das im Laufe des kommenden Jahres erreicht wird. Damit ist rein formal eine abschlagsfreie Rente möglich (abgesehen von den Beiträgen für die Zeit bis Alter 65+x. Sie hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende. Der Zeitpunkt des Antrags auf Rente ist zunäcbhst ja relativ frei, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss, sicher rechtzeitig vor Abgabe der Kündigung, um noch reagieren zu können. Aber, muss überhaupt gekündigt werden - da das Arbeitsverhältnis evtl. ohne Kündigung endet? - siehe dazu $35 Abs 1 des TV, denn nach der Sonderbestimmung im SGB erfüllt sie ja mit 63+x die Voraussetzung für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters ...... Bin gespannt ..... Im Tarifvertrag heisst es : § 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf a. mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten das für sie maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet haben, b. jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). TV AWO Bayern vom 19. Mai 2008, Seite 39 von 44 (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner (...) (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung (...) (4) Verzögern die Beschäftigten schuldhaft den Rentenantrag oder beziehen sie Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI, oder sind sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 8 Abs. 1 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem den Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (5) Sollen die Beschäftigen, (...) Danke Bernhard

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo BW,

den Aussagen von W*olfgang und Schade ist zu zustimmen. Es handelt sich hier um eine arbeitsrechtliche Fragestellung, die seitens der Rentenversicherung nicht geklärt werden kann. Bitte wenden Sie sich bzw. Ihre Frau an den Arbeitgeber.

Der Rentenantrag sollte ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.

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5 Antworten

W*lfgangam 27.07.2017 | 20:53
Zitat von BW anzeigenausblenden
Hallo BW, ist wohl offensichtlich eine arbeitsrechtliche Frage?! Für die DRV ist es egal, ob Ihre Frau kündigt - ab Rentenbeginn muss Sie lediglich die Hinzuverdienstgrenzen bei einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis einhalten. Daher sollten Sie sich mit dem AG kurzschließen, insbesondere wenn Altersteilzeitarbeit (ATZ) vereinbart worden ist/läuft, wenn ggf. ein vorzeitiger Beginn einer ungekürzten Altersrente möglich ist *). Ohne ATZ kann Ihre Frau frei wählen, wann Sie in Rente gehen will. *) es gibt natürlich auch schnarchnasige AG, die überhaupt keinen Plan haben, was in den eigenen Tarifverträgen bei ATZ steht - für den Fall einer vorzeitigen ungekürzten Rente. ATZ scheint aber bei Ihrer Frau kein Thema zu sein (?) ...sofern Sie bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte, gern, dann katapultiert Sie der Tarifvertrag raus/keine Kündigung erforderlich - jeder Monat vorher/Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlangt nach einer ordentlichen Kündigung/Kündigungsfristen ...geht natürlich auch mit Auflösungsvertrag, wenn beide Seiten sich einig sind. Gruß w.
Schadeam 27.07.2017 | 23:21
Wo ist denn das Problem diese dramatische Frage direkt mit dem Arbeitgeber zu klären? Ein Gespräch nach dem Motto"ich plane am xx.xx.2018 in Rente zu gehen, wann soll ich euch informieren" sollte die Frau hinbekommen. Und der Rentenantrag reicht 2-3 Monate vorher.
BWam 28.07.2017 | 18:21
Es ist schon richtig, dass es sich um eine Arbeitsrechtliche Frage handelt, die jedoch von der rentenrechtlichen überlagert wird. Vielleicht konkreter - und das kann von der Rentenseite schon beantwortet werden: ist die Rente für besonders langjährige Versicherte (also mit 45 Jahren) - die ja formell ungekürzt ist, gleichzustellen mit "a. mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten das für sie maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet haben," Einzig darum geht es, egsal, ob der AG jetzt gutwillig, gutgläubig oder sonst was ist .....
W*lfgangam 28.07.2017 | 20:46
Zitat von BW anzeigenausblenden
Hallo BW, eine Altersrente beginnt immer mit dem 1. des Folgemonats nach Erreichen der maßgebenden Altersgrenze. Zu beachten ist, dass ggf. am 1. eines Monats Geborene bereits zum 1. dieses Monats den Rentenanspruch haben - das gilt auch für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte, wenn Sie vorher oder punktgenau die 45 Jahre voll haben ...oder später, wenn die 45 Jahre erst nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn erreicht werden. Die letzte Rentenauskunft Ihrer Gattin enthält diesbezüglich alle erforderlichen Informationen. Wenn Sie es aktuell haben möchten, dann hier: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Dauert keine 14 Tage, dann ist es im Briefkasten. Gruß w.
Mokusam 29.11.2018 | 14:34
Hier werden mehrere Sachen vermischt. Das Erreichen der Regelaltersgrenze ( 65 + Monate bis irgendwann 67 Jahre)und damit die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und andererseits die Erfüllung der Voraussetzungen für eine ungeminderte Altersrente. Diese kann bei Erfüllung der Wartezeiten wesentlich früher erfüllt sein bei z.B. schwerbehinderte Menschen, Bergleute oder auch besonders langjährig Versicherte. Von der Erfüllung der Wartezeiten hat der Arbeitgeber in der Regel keine Ahnung denn heutzutage sind die Beschäftigten nicht nur bei einem AG beschäftigt und ob die Lebensläufe so genau stimmen sei oft dahingestellt. Also muss der AG von der Absicht in Rente zu gehen benachrichtigt werden. Somit hat eine Kündigung oder einvernehmliche Vereinbarung schriftlich zu erfolgen.
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