Hallo Volker 1958,
bei einer vorgezogenen Altersrente sind als Hinzuverdienst grundsätzlich Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung (hierzu zählt auch ein Minijob), Arbeitseinkommen (steuerrechtliche Gewinn) aus einer selbständigen Tätigkeit und vergleichbare Einkommen zu berücksichtigen.
Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind nur dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit sie die bloße Entschädigung des tatsächlich entstandenen Aufwandes übersteigen und deshalb steuerpflichtig sind. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann insoweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe dieses (steuerpflichtigen) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt dann ein bei der vorgezogenen Altersrente zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor.
Weitere detaillierte Informationen zu den als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Einkünften finden Sie auch im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung unter
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0034.html
Weitere allgemeine Informationen rund um das Thema „Altersrente und Hinzuverdienst“ sind in der Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ zusammengefasst:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/altersrentner_hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=23