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Experten-Antwort

Rente mit 63, zählt Arbeitslosigkeit 2 Jahre vor Rente doch bald?

von Erwin5130.03.2015 | 12:25
1712 Ansichten
4 Antworten

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Nach bisheriger Regel zählen 2 Jahre Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn mit 63 nicht. Mir fehlen noch 6 Monate an den 45 Jahren, die ich mit einem Minijob auffülle, denn die zählen mit. Mit Zeiten meiner bisherigen Arbeitslosigkeit hätte ich aber schon längst die 45 Jahre voll. Ich wurde betriebsbedingt gekündigt und hatte dagegen auch ohne Erfolg geklagt. Es war also keine missbräuchliche "Absprache" mit dem Arbeitgeber. Frage: Gibt es denn bereits Gerichtsentscheidungen vor den Sozialgerichten, die diese Regel gekippt haben? Im Netz habe ich diesen Hinweis gefunden: Nach den internen Dienstanweisungen der Rentenversicherung wird eine vollständige Geschäftsaufgabe aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen, nämlich nur dann, “wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer eingestellt hat”. Stellt der Arbeitgeber nur eine Filiale oder einen Standort ein oder legt er Betriebe zusammen, liegt keine Geschäftsaufgabe vor. Auch ein Inhaberwechsel ist keine Geschäftsaufgabe durch den alten Inhaber. Eine aus der Maßnahme des Arbeitgebers folgende Arbeitslosigkeit wird in diesen Fällen nicht für die Beitragsjahre angerechnet. Die Gewerkschaften meinen: Wer aber aus genau diesen Gründen seinen Job verliert, ist sicher nicht freiwillig arbeitslos geworden. Trotzdem werden ihm die letzten zwei Jahre der Arbeitslosigkeit auf die nötigen 45 Jahre für die Rente ab 63 nicht angerechnet. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, da nicht eindeutig zwischen unfreiwilliger und missbräuchlicher Arbeitslosigkeit unterschieden werden kann“, sagte Markus Kurth, rentenpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag, dem Blatt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich kann mich den sehr ausführlichen und richtigen Erläuterungen der Experten Herz 1952 und MB nur anschließen. Danke für die Beiträge.

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3 Antworten

Herz1952am 30.03.2015 | 13:39
Hallo Erwin51, in solchen Fällen ist anzuraten, Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen, egal wie das letzten Endes ausgeht. Wer das nicht macht geht in einem solchen Falle leer aus, auch wenn das BSG oder BVG zugunsten der Rentner entscheidet. Es gibt m.E. noch kein Urteil. Aber es ist vorauszusehen, dass diese Fälle (Teilbetriebsstilllegungen, Abteilungsschließungen) vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, wie Sie vorgehen sollen, vielleicht sind Sie der erste, der das "ins Rollen" bringt. Die RV kann nichts für praxisfremde Politiker, die das so geregelt haben. Sie ist nur Ausführende. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitnehmer chancenlos, wenn er dagegen klagt. Aber ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, oder nicht, muss das Gericht (BVG) entscheiden. Was jetzt ein Politiker sagt, ist momentan bedeutungslos. Herz1952
MBam 30.03.2015 | 14:50
Den Widerspruch sollten Sie unbedingt einlegen. Beziehen Sie sich dabei auf die juristische Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 6 - 3000 - 133/14 mit dem Titel: "Die rollierende Stichtagsregelung dür die Altersgrenze an besonders langjährig Versicherte - Zulässigkeit der Privilegierung der durch Insolvenz und vollständige Geschaftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Arbeitslosigkeit." Diese Ausarbeitung ist nach meiner Kenntnis nicht veröffentlicht worden, man kann sie sich aber beschaffen. Über Google kommt man mit der o.g. Nummer schon weiter bezüglich des Inhaltes, der genau auch auf Ihren Fall zutrifft. Weiterhin hier noch in der Forensuche "mohrhannes vom 16.03.2015-09:39" und die Antworten checken. Mein Widerspruch zum gleichen Problem wie bei Ihnen läuft seit einem halben Jahr, und ich warte jetzt darauf, daß der DGB die Musterklagen vor dem Bundesgerichtshof zum Laufen bringt. Falls Sie Gewerkschaftsmitglied sind, selbige schnell kontaktieren. Fälle von Nichtmitgliedern werden von der Gewerkschaft nicht aufgenommen (ist ja nachvollziehbar). Für die Musterklagen haben die Oppositionsparteien im Bundestag am 05.03.2015 (siehe Mediathek vom 05.03.2015 ab ca. 18:30 Uhr unter www.bundestag.de) dem DGB viel Erfolg gewünscht, d.h. es tut sich also etwas zu dieser Problematik.
egal (der Erste)am 08.04.2015 | 18:20
Warum sollte Erwin denn irgendwelche Rechtsbehelfe gegen seinen Rentenbescheid einlegen??? Wie er selbst geschriben hat, "füllt" er die 45 Jahre doch durch einen Minijob "auf", so dass er doch genau die abschlagsfreie erhalten wird, die er möchte. Insofern ist doch sein Bescheid korrekt und es kann ihm (für seinen Fall) "wumpe" sein, ob die 2 Jahre Arbeitslosigkeit nun zählen oder nicht. Die Anfrage wurde doch sicher nur interessehalber gestellt - eben für den Fall, dass es Urteile hierzu gibt, sich eventuell den Minijob sparen zu können. Da aber hierzu bislang noch nicht wirklich viel passiert ist und ein Minijob ausgeübt wird, wäre es totaler Blödsinn, irgendwelche Widersprüche oder Klagen durchzuziehen, da für die persönliche Situation gar keine Verbesserung eintreten kann (Rente wäre ja schon ohne Abschlag). Darüber würde sich lediglich ein gegebenenfalls hinzugezogener Anwalt freuen, und dessen Kosten werden sicher nicht von der DRV übernommen...
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